§ 12
Die Lotsverordnung kann vorsehen, daß die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.
Frühere Fassungen von § 12 SeeLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenVerordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
V. v. 25.08.1978 BGBl. I S. 1515; zuletzt geändert durch Artikel 67 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
§ 1 SeelotRevierV ... die nicht zu den Revieren gehört, müssen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen erfüllen. (2) Für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
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