(1) Die Seelotsin oder der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestallung verzichten.
(2) 1Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber schriftlich zu erklären. 2Er wird, falls die Aufsichtsbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt, mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.
(3)
1Wird der Verzicht binnen fünf Jahren nach der Bestallung erklärt, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen, nach
§ 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der Verteilungsordnung von der betreffenden Brüderschaft noch nicht abgeführten Lotsgeldanteile von der oder dem Verzichtenden nach Festsetzung durch die Brüderschaft zu erstatten.
2Die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten enthalten die Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach
§ 9 Absatz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit.
3Der festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und darf deren Gesamtsumme nicht überschreiten.
(4) 1Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Verzicht aus einem wichtigen Grund erklärt wird. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verzicht aus von der Seelotsin oder dem Seelotsen nicht zu vertretenden Umständen, wie zum Beispiel wegen der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger, erklärt wird.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471