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Änderung § 4 SeeLG vom 08.09.2015

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§ 4 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 563 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln,

2. die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung für den Beruf eines Seelotsen näher zu bestimmen und die Zeitabstände für die seeärztlichen Untersuchungen festzulegen,

3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen sowie das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen festzulegen,

4. Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse zu bestimmen,

5. das Verfahren, wie die Schiffsführung einen Seelotsen anfordern muß, festzulegen.




 
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