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Änderung § 1 ZIS-Ausführungsgesetz vom 27.05.2011

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 617
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

1 Für Schadensersatzansprüche nach Artikel 21 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) sowie für Schadensersatzansprüche nach Artikel 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. EG Nr. L 82 S. 1) haftet die Bundesrepublik Deutschland. 2 Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Zollkriminalamt, geltend zu machen.

(Text neue Fassung)

1 Für Schadenersatzansprüche nach Artikel 30 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) sowie für Schadensersatzansprüche nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48) geändert worden ist, haftet die Bundesrepublik Deutschland. 2 Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Zollkriminalamt, geltend zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)