(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate nach dem Schluss jedes Wirtschaftsjahres zuerkannt. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.
(2) Auf die Auszahlung ist §
26 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu verweigern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014) ... in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit ...
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082