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§ 53a - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 53a Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen



(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder Vertrieb von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewähren, und zwar

1.
zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen im Inland,

2.
zur Herstellung von Kopien, zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen sowie für Werbemaßnahmen für den Auslandsvertrieb,

3.
für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,

4.
für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,

5.
für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme,

6.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.

(2) 1Die Förderungshilfen nach Absatz 1 werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahlbar sein können, gewährt. 2Die Höchstbeträge für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 betragen 600.000 Euro, für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4.150.000 Euro. 3Die Laufzeit des Darlehens beträgt bis zu zehn Jahre. 4Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 betragen die Höchstbeträge für Darlehen 300.000 Euro. 5Im Ausnahmefall kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 statt eines Darlehens durch Beschluss der zuständigen Unterkommission mit einfacher Mehrheit ein Zuschuss von bis zu 100.000 Euro und durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Unterkommission ein Zuschuss von bis zu 300.000 Euro gewährt werden.

(3) Die FFA kann Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen (§ 14a Abs. 4) als Zuschuss bis zu 100.000 Euro gewähren.

(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 nach der Leistungsfähigkeit des Antragstellers bemessen werden, muss aber mindestens 30 vom Hundert betragen.

(5) § 32 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche Filme erhalten, die nach § 32 Absatz 5 gefördert worden sind, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch andere Filme, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(7) 1Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. 2Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im Einzelfall der Entscheidung der zuständigen Unterkommission widersprechen und eine Entscheidung des Präsidiums herbeiführen.

(8) 1Im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte Förderungsmittel werden auf Antrag als Zuschüsse zur Abdeckung von Vorkosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen an die Förderungsempfängerin oder den Förderungsempfänger rückgewährt. 2Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel gestellt werden. 3Näheres regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrates.





 

Frühere Fassungen von § 53a FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53a FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53a FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a FFG Unterkommissionen (vom 01.01.2014)
... einrichten: 1. die Förderung des Filmabsatzes im Inland und Ausland (§ 53a ), 2. die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ ...
§ 36 FFG Förderungszusage (vom 01.01.2014)
... die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes nach § 53a bis zu 150.000 Euro geben, wenn für das Projekt zum Zeitpunkt der Antragstellung eine ...
§ 53b FFG Projektförderung der Videowirtschaft (vom 01.01.2014)
... Bereitstellung der Filme zum Abruf. (3) § 32 Absatz 3 Satz 1 und § 53a Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 53a Absatz 2 Satz 5 gilt ... 3 Satz 1 und § 53a Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend. § 53a Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Zuschüsse an Videotheken ...
§ 54 FFG Antrag (vom 01.01.2014)
... sind 1. bei Förderungshilfen nach den §§ 53 und 53a Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55) und der Förderung des Filmabspiels (§§ 56 bis 58), soweit die Entscheidung ...
§ 67a FFG Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft (vom 01.01.2014)
...  3. 12,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a , davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs. (2) ...
§ 68 FFG Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten (vom 01.01.2014)
...  7. 14,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a , davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs. (2) ... 2 zuzuführen. (5) Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. ...
§ 75 FFG Beendigung der Filmförderung (vom 01.01.2014)
... worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a , 53b und 56 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2016 gewährt. (3) ... auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a , 53b und 56 müssen bis zum 30. September 2016 gestellt werden. (4) Ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes nach § 53a bis zu 150.000 Euro geben, wenn für das Projekt zum Zeitpunkt der Antragstellung eine ... ersetzt. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 47. § 53a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ... zur Bereitstellung der Filme zum Abruf. (3) § 32 Abs. 4 Satz 1 und § 53a Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. Für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ... 1 bis 3 ersetzt: „1. bei Förderungshilfen nach den §§ 53 und 53a Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen ... erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a , 53b, 56, 56a und 59 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2013 gewährt." ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 33. § 53a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 4" durch ... „Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt. c) Dem § 53a wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Im Rahmen der Darlehenstilgung ... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Absatz 3 Satz 1 und § 53a Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend." bb) Nach Satz 1 wird ... bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 53a Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Zuschüsse an Videotheken ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „(§§ 53a bis 55)" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter ... erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a , 53b und 56 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2016 gewährt." c) ... auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a , 53b und 56 müssen bis zum 30. September 2016 gestellt ...