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§ 53 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 53 Referenzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen



(1) 1Dem Verleiher eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100.000 Referenzpunkte erreicht hat, wird eine Förderungshilfe als Zuschuss für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 gewährt. 2Die Referenzpunkte werden nach Maßgabe der in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannten Kriterien ermittelt.

(2) Bei Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und von Preisen gelten die §§ 22 und 23 entsprechend.

(3) Die Förderungshilfen dürfen eingesetzt werden

1.
zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen,

2.
zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen,

3.
für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen,

4.
für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,

5.
für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte,

6.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.

(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass zusätzlich zu den Verwendungsmöglichkeiten nach Absatz 3 bis zu 75 vom Hundert der Förderungshilfen, in jedem Fall aber bis zu 100.000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden können.

(5) § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Bei der Berechnung der Förderungshilfe werden höchstens 600.000 Besucherinnen und Besucher sowie höchstens 1.200.000 Referenzpunkte berücksichtigt. 2Die für die Referenzabsatzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleiher nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.





 

Frühere Fassungen von § 53 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17a FFG Förderungsfähigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben (vom 01.01.2014)
... Kinofilmen gilt entsprechend. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Filme im Sinne des § ... Sitz haben, verbürgt ist. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen. (5) Soweit im Falle des ...
§ 54 FFG Antrag (vom 01.01.2014)
... Antragsberechtigt sind 1. bei Förderungshilfen nach den §§ 53 und 53a Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie die zentrale Dienstleistungsorganisation der ... oder Vertriebsunternehmen, die Förderungsmittel zur Kapitalaufstockung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 verwenden wollen, müssen mit dem Antrag nachprüfbare Unterlagen über ...
§ 55 FFG Auszahlung und Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... Für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. (2) Die FFA hat die ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53 , 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich nicht ...
§ 67a FFG Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft (vom 01.01.2014)
... 53b Absatz 2), 2. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53 , davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs, 3. ...
§ 68 FFG Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten (vom 01.01.2014)
... Abs. 3, 4 und 5, 6. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53 , davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs, 7. ...
§ 75 FFG Beendigung der Filmförderung (vom 01.01.2014)
...  (2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 erstaufgeführt ... Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März 2017 gestellt werden. Für programmfüllende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... von Kinofilmen gilt entsprechend. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Filme im Sinne des § 16a ... oder Sitz haben, verbürgt ist. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen." c) Die bisherigen ... der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,". 46. § 53 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. bei Förderungshilfen nach den §§ 53 und 53a Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie die zentrale Dienstleistungsorganisation der ... oder Vertriebsunternehmen, die Förderungsmittel zur Kapitalaufstockung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 verwenden wollen, müssen mit dem Antrag nachprüfbare Unterlagen über ... „(1) Für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. (2) Die FFA hat ... „(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2012 erstaufgeführt ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... der FFA kann auf Antrag die Fristen nach Satz 1 verlängern." 32. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der ... Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53 , 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich nicht ... „(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 erstaufgeführt ...