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§ 69 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 69 Ermächtigung des Verwaltungsrates



(1) 1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förderungshilfen sowie die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. 2Für die Förderung aus Mitteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit der Zuwendungszweck dies ausdrücklich zulässt.

(2) 1Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nach den §§ 67a, 67b und 68 kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 25 vom Hundert über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). 2Stehen der FFA für denselben Förderungszweck Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden. 3Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraumes anderer Ansätze auszugleichen.

(3) 1Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat für denselben Förderungszweck auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen. 2Die Übertragung ist nur soweit zulässig, als dadurch die nach den §§ 67a, 67b und 68 für den jeweiligen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht werden. 3Im Übrigen sind nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe der §§ 67a, 67b und 68 zu verwenden. 4Abweichend von Satz 3 können zur Finanzierung von Förderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Kinos durch Beschluss des Verwaltungsrates von den nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln Rücklagen gebildet werden. 5Abweichend von den Sätzen 1, 2 und 3 kann der Verwaltungsrat nicht verbrauchte Haushaltsmittel den Mitteln für einen anderen Förderungszweck zuführen, wenn Markt- und Nachfrageänderungen dies rechtfertigen. 6Auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fälle findet die Beschränkung nach Satz 2 keine Anwendung.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach den Absätzen 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder.





 

Frühere Fassungen von § 69 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 69 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68 FFG Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten (vom 01.01.2014)
... entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums gemäß § 69. (4) Für die Förderung gemäß § 32 Absatz 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes." 70. Dem § 69 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: „Abweichend von Satz 3 ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... „Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt. 47. In § 69 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Filmtheatern" durch das Wort „Kinos" ...