§ 2 - Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung (BinSchÜbertragungsV)

Artikel 1 V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4580; zuletzt geändert durch Artikel 34 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9500-3-12 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 2 Lotsenentgelte


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.


Text in der Fassung des Artikels 34 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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Frühere Fassungen von § 2 BinSchÜbertragungsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 34 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BinSchÜbertragungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BinSchÜbertragungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchÜbertragungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 34 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die ...


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