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Änderung § 2 BinSchÜbertragungsV vom 04.06.2016

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§ 2 BinSchÜbertragungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 2 BinSchÜbertragungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 34 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Lotsenentgelte


(Text alte Fassung)

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.

(Text neue Fassung)

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein oberhalb Mannheim/Ludwigshafen durch Rechtsverordnung nach § 3b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Benehmen mit den beteiligten Ländern und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Binnenschifffahrt sowie von Vertretern der beteiligten Lotsen festzusetzen.

 

 
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