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§ 4 - Zuckerartenverordnung (ZuckArtV k.a.Abk.)

§ 4 Analysemethoden



Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen.



 

Zitierungen von § 4 Zuckerartenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZuckArtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuckArtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 ZuckArtV (zu den §§ 1 bis 4) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
Anlage 2 ZuckArtV (zu § 2 Abs. 3 und § 4) Analysemethoden