(1) Die Prüfungsteile gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß §
4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im fachübergreifenden, im fachtheoretischen Teil sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteils und in allen Fächern des fachpraktischen Prüfungsteils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens je einem Prüfungsfach der Prüfungsteile gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 bis 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß §
7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.