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Fachpraktischer Teil - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin (TierpflMstrV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.1990 BGBl. I S. 1404; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 513
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 806-21-7-37 Berufliche Bildung
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Fachpraktischer Teil

§ 7 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil



(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1.
Allgemeine Grundlagen:

a)
Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b)
Einflußgrößen auf die Ausbildung,

c)
rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d)
Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e)
Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2.
Planung der Ausbildung:

a)
Ausbildungsberufe,

b)
Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c)
Organisation der Ausbildung,

d)
Abstimmung mit der Berufsschule,

e)
Ausbildungsplan,

f)
Beurteilungssystem;

3.
Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

a)
Auswahlkriterien,

b)
Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c)
Eintragungen und Anmeldungen,

d)
Planen der Einführung,

e)
Planen des Ablaufs der Probezeit;

4.
Ausbildung am Arbeitsplatz:

a)
Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b)
Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

c)
Praktische Anleitung,

d)
Fördern aktiven Lernens,

e)
Fördern von Handlungskompetenz,

f)
Lernerfolgskontrollen,

g)
Beurteilungsgespräche;

5.
Förderung des Lernprozesses:

a)
Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b)
Sichern von Lernerfolgen,

c)
Auswerten der Zwischenprüfungen,

d)
Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e)
Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f)
Kooperation mit externen Stellen;

6.
Ausbildung in der Gruppe:

a)
Kurzvorträge,

b)
Lehrgespräche,

c)
Moderation,

d)
Auswahl und Einsatz von Medien,

e)
Lernen in Gruppen,

f)
Ausbildung in Teams;

7.
Abschluß der Ausbildung:

a)
Vorbereitung auf Prüfungen,

b)
Anmelden zur Prüfung,

c)
Erstellen von Zeugnissen,

d)
Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,

e)
Fortbildungsmöglichkeiten,

f)
Mitwirkung an Prüfungen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.


§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.

(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.


§ 9 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer im fachübergreifenden, im fachtheoretischen Teil sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteils und in allen Fächern des fachpraktischen Prüfungsteils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens je einem Prüfungsfach der Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 bis 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


§ 10 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.


§ 11 Übergangsvorschriften



(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.


Anlage (zu § 9 Abs. 3)



(Muster siehe BGBl. I 1990 S. 1411 - 1413)