§ 10 - Pflege-Buchführungsverordnung (PBV)

V. v. 22.11.1995 BGBl. I S. 1528; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 9 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 860-11-2 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Ordnungswidrigkeiten


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

1.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2

a)
die Bilanz nicht nach Anlage 1,

b)
die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,

c)
den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a

gliedert oder

2.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.


Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021

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Frühere Fassungen von § 10 PBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 25 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
aktuellvor 23.07.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 PBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PBV Inkrafttreten und Übergangsvorschriften (vom 01.01.2017)
... zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Die §§ 4, 8 und 10 , das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt. ... c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die §§ 4, 8 und 10 , das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ...

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 25 FüPoG II Änderung sonstigen Bundesrechts
... durch die Wörter „§ 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt. (9) In § 10 der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. ...


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