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§ 3 - Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 3 Anbieten und Abgeben



(1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur

1.
angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau beschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden kann, und

2.
abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist.

(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er

1.
in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,

2.
von einem Zuchttier stammt,

3.
gekennzeichnet ist und

4.
bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und von einem Samenschein der Besamungsstation begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigungen stehen Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und ihre Identität durch Angabe der abgebenden Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufenden Nummer gesichert ist.

§ 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften einer nach § 15a erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitgliedern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryonen

1.
durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und behandelt worden sind,

2.
von Zuchttieren stammen und

3.
gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet sein.

(4) Bei der Abgabe müssen

1.
die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das genetische Muttertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung,

2.
die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für die genetischen Eltern, aus denen deren Blutgruppen oder andere durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität ersichtlich sind, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung

begleitet sein.

(5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedürfen bei der Abgabe im Inland keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie verzichtet hat.



 

Zitierungen von § 3 Tierzuchtgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006)
... dürfen, wenn sie Zuchttiere sind, 2. zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus auch außerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der ...
§ 20 TierZG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen ... Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt, 1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier abgibt, 2. einer Rechtsverordnung nach a) ...
§ 23 TierZG Übergangsvorschriften
... unberührt. (4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. ...
§ 23a TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006)
... Landesrecht ergänzt worden ist, ganz oder teilweise aufzuheben, 2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte "und beim Verbringen aus dem Ausland" zu streichen,  ... 4 die Worte "und beim Verbringen aus dem Ausland" zu streichen, 3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "und § 12 Abs. 1" zu streichen, 4. in § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)
V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
§ 8 TierZEV Änderung von Vorschriften
... Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über Zuchtorganisationen
neugefasst durch B. v. 06.06.2000 BGBl. I S. 811, 1031; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039
§ 9 TierZOV Andere Merkmale zur Sicherung der Identität (vom 08.11.2006)
... den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sowie des ...