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Änderung § 83a SGB X vom 24.12.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 83a SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 83a SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten


(Text neue Fassung)

§ 83a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 meldet die in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde.



 
(heute geltende Fassung) 

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