Änderung § 44 DesignG vom 01.09.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 7 GEigDuVeG am 1. September 2008 und Änderungshistorie des DesignG

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§ 44 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 44 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens


(Text alte Fassung)

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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