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§ 3 - Zimmerermeisterverordnung (ZimMstrV)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 223; aufgehoben durch § 11 V. v. 16.04.2008 BGBl. I S. 743
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-135 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines der nachstehend genannten Bauwerke aus Holz anzufertigen:

1.
ein Wohngebäude,

2.
ein Bürogebäude, eine Kirche oder eine Schule,

3.
eine Mehrzweck-, eine Werk- oder eine Lagerhalle,

4.
ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude.

(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:

1.
Bauplänen,

2.
Werkzeichnungen für Dach-, Decken-, Binder- und Wandkonstruktionen, Treppen und Bekleidungen,

3.
Detailzeichnungen und statischen Berechnungen,

4.
Baubeschreibung,

5.
Mengenberechnungen und Leistungsbeschreibung.

Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 müssen als Vorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sein.