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§ 4 - Zimmerermeisterverordnung (ZimMstrV)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 223; aufgehoben durch § 11 V. v. 16.04.2008 BGBl. I S. 743
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-135 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Aufreißen, Austragen und Anreißen von Dachbindern oder sonstigen freitragenden Konstruktionen,

2.
Aufreißen, Austragen und Anreißen von Schiftern, Gratsparren und Kehlsparren,

3.
Aufreißen, Austragen und Anreißen einer Dachgaube,

4.
Aufreißen, Austragen, Anreißen, Ausarbeiten und Zusammenbauen von Knotenpunkten und Anschlüssen,

5.
Anreißen und Zusammenbauen von Betonschalungen für eine gewendelte Treppe,

6.
Aufreißen und Austragen einer gewendelten Treppe im Grundriß sowie Anreißen der Treppenwangen und des Krümmlings.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.