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§ 5 - Zimmerermeisterverordnung (ZimMstrV)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 223; aufgehoben durch § 11 V. v. 16.04.2008 BGBl. I S. 743
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-135 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Statische Berechnung und Bemessung von Holzkonstruktionen, insbesondere von Stützen, Unterzügen, Balken oder Sparren,

b)
Mengen- und Materialberechnungen,

c)
Bemessung von Knotenpunkten,

d)
Treppenberechnung,

e)
Dachausmittlung,

f)
rechnerischer Abbund,

g)
Berechnungen zum Wärmeschutz;

2.
Fachtechnologie:

a)
Statik im Holzbau sowie im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau,

b)
berufsbezogene Bauphysik, insbesondere Dampfdiffusion, Tauwasserbildung sowie Feuchtigkeits- und Temperaturspannungen, Be- und Entlüftungen in Bauteilen und Witterungseinflüsse,

c)
berufsbezogener Wärme- und Feuchteschutz sowie Schall- und Brandschutz,

d)
Konstruktionen im Holz- und Treppenbau,

e)
Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton-, Stahlbeton- und Stahlbau sowie im Akustik- und Trockenbau,

f)
Verbindungs-, Befestigungs- und Verankerungstechniken,

g)
baulicher und chemischer Holzschutz sowie Holztrocknung,

h)
Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und Baustellen,

i)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

k)
berufsbezogener Umweltschutz, insbesondere Immissionsschutz und Abfallrecht, sowie Vorschriften über den Transport von Gefahrgut,

l)
Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezogene Normen sowie Vorschriften der Bauordnungen;

3.
Baustoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung, Verarbeitung und Entsorgung der Bau- und Hilfsstoffe;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, insbesondere Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.