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§ 16 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 16 Prüfungsfächer



(1) Prüfungsfächer für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sind

1.
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,

2.
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

3.
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und

4.
Kriminalistik.

(2) Die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in § 15 Abs. 4 Satz 3 genannten Fächer.



 

Zitierungen von § 16 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AP-mDBPolV Weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung
... Nähere regelt der Ausbildungsplan. (3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) ist jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer, in allen anderen ...
§ 8 AP-mDBPolV Laufbahnlehrgang
...  9. Dienstsport. (3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) sind je eine Aufsichtsarbeit von 90 und von 120 Minuten Dauer zu fertigen. Daneben sind in ...
§ 12 AP-mDBPolV Art der Prüfungen (vom 07.12.2011)
... Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung ...
§ 33 AP-mDBPolV Experimentierklausel (vom 01.03.2008)
... vier komplexe handlungsorientierte Aufgaben zu lösen. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 19 entsprechend. 4. Statt der mündlichen und praktischen Prüfungen ...