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§ 15 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 15 Zeit, Ort und Ablauf der Prüfungen



(1) Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung und die Laufbahnprüfung am Ende des Laufbahnlehrganges statt.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt den zeitlichen Ablauf.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung und den zeitlichen Ablauf der Prüfung.

(4) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Bei der Zwischenprüfung ist zusätzlich in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächern eine fächerübergreifende praktische Prüfung abzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 15 AP-mDBPolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 20.02.2008 BGBl. I S. 248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AP-mDBPolV Art der Prüfungen (vom 07.12.2011)
... Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung ...
§ 16 AP-mDBPolV Prüfungsfächer
... Die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in § 15 Abs. 4 Satz 3 genannten ...
§ 25 AP-mDBPolV Mündliche und praktische Prüfung
...  (5) Für die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprüfung gilt § 15 Abs. 4 Satz 3. (6) Am Ende der mündlichen und praktischen Prüfung werden den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248
Artikel 1 1. AP-mDBGSVÄndV
... aufgehoben. bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5. 9. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „in der ...