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§ 4 - Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung (BürstPiAusbV)

V. v. 14.12.1984 BGBl. I S. 1558; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-116 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen einfacher Zeichnungen und Anfertigen von Skizzen,

6.
Verarbeiten von Bestückungsmaterialien,

7.
Verarbeiten von Holz- und Kunststoffzubehör,

8.
Verarbeiten von Metallen,

9.
Verarbeiten von Hilfsstoffen,

10.
Herstellen einfacher Bürsten und Pinsel,

11.
Instandhalten von Handwerkszeugen,

12.
Kenntnisse mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorrichtungen an Maschinen,

13.
Einrichten, Bedienen und Warten von Anlagen und Maschinen,

14.
Überwachen des Produktionsablaufs, Produktionskontrolle.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Bürstenherstellung:

a)
Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestückungsmaterials,

b)
Herstellen von Bürsten;

2.
in der Fachrichtung Pinselherstellung:

a)
Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestückungsmaterials,

b)
Herstellen von Qualitätspinseln.



 

Zitierungen von § 4 BürstPiAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BürstPiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürstPiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BürstPiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...