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Änderung § 51 SUG vom 15.08.2013

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§ 51 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 51 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 168 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Für Amtshandlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben.

(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben.

(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.




 
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