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§ 4 - Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrV)

V. v. 08.05.2003 BGBl. I S. 668; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2836
Geltung ab 01.09.2003; FNA: 7110-3-153 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei hat er zwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 zu wählen. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:

1.
eine schadhafte Fahrzeugkarosserie vermessen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen; eine Instandsetzung durchführen, ein Karosserieteil anfertigen sowie eine Lackierung unter Berücksichtigung des Lackaufbaus herstellen;

2.
eine Fahrwerks- oder Karosseriebaugruppe rechnergestützt planen, entwerfen, konstruieren und daraus ein Fahrwerks- oder Karosseriebauteil einschließlich der dazugehörenden Schablonen anfertigen.

Die Aufgabe nach Nummer 1 umfasst zusätzlich eine rechnergestützte Schadenskalkulation, einen Arbeitsplan sowie Prüfprotokolle. Die Aufgabe nach Nummer 2 umfasst zusätzlich eine rechnergestützte Angebotskalkulation, einen Arbeitsplan und ein Prüfprotokoll.

(3) Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1 erbrachten Prüfungsleistungen der Schadenskalkulation und des Arbeitsplans werden mit 25 vom Hundert, die Instandsetzung, das angefertigte Karosserieteil, die Lackierung und die Vermessung der Karosserie mit 65 vom Hundert und die Prüfprotokolle mit 10 vom Hundert gewichtet. Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 2 erbrachten Prüfungsleistungen der Planung, des Entwurfs und der Konstruktion mit der dazugehörenden Angebotskalkulation und des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Fahrwerks- oder Karosseriebauteil und die angefertigten Schablonen mit 60 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 10 vom Hundert gewichtet.



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