Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (RolllaAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1334; aufgehoben durch § 18 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1123
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-92 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RolllaAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RolllaAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage RolllaAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin


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