Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln (EthylenoxidVV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1988 BGBl. I S. 1586; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
Geltung ab 20.08.1988; FNA: 2121-51-23 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) § 6 geändert gemäß Artikel 1 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden.

(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellt worden sind, in den Verkehr zu bringen.

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§ 2


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 96 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Ethylenoxid verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262 m.W.v. 23. Juli 2009

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§ 3



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 4



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus getrockneten Pflanzen in unzerkleinerter oder grob geschnittener Form bestehen und die ausschließlich dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand in den Verkehr gebracht zu werden, ist die Verwendung von Ethylenoxid zur Reduzierung von Krankheitskeimen noch bis zum 31. Dezember 1990 zugelassen.



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