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§ 63 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)

neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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§ 63 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken



(1) 1Sofern die Deutsche Welle oder ein Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, sind bei der Verarbeitung dieser Daten nur die Pflichten des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, des Artikels 24 und des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. 2Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. 3Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte zu.

(2) Führt die journalistischen Zwecken dienende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, diese Verpflichtungserklärungen, diese Beschlüsse oder Urteile über die Unterlassung der Verbreitung oder diese Widerrufe

1.
zu den Daten zu nehmen, die zu der betroffenen Person gespeichert sind, und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie

2.
bei einer Übermittlung der Daten, die zu der betroffenen Person gespeichert sind, gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) 1Wird jemand durch die Berichterstattung der Deutschen Welle in seinen Rechten beeinträchtigt, so kann die betroffene Person Auskunft verlangen über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten. 2Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

1.
von den Daten auf die Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Angeboten mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,

2.
von den Daten auf die Einsenderin oder den Einsender oder die Gewährsträgerin oder den Gewährsträger von Beiträgen, Unterlagen oder Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder

3.
durch die Mitteilung von recherchierten oder sonst erlangten Daten die Erfüllung der journalistischen Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

(4) 1Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. 2Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 63 DWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 41 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

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