Änderung Artikel 78 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 17.06.2016

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Artikel 78 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
Artikel 78 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 78


(Text alte Fassung)

Für die Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung gilt eine für den Abschlussprüfer geltende Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung als Nachweis der Eintragung gemäß § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung, solange der Registerauszug über die Eintragung nach § 40 Absatz 3 der Wirtschaftsprüferordnung noch nicht erteilt worden ist.

(Text neue Fassung)

Für die Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung gilt eine für den Abschlussprüfer geltende Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung als Nachweis der Eintragung gemäß § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung, solange der Registerauszug über die Eintragung nach § 40 Absatz 3 oder § 40a Absatz 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung noch nicht erteilt worden ist.

(heute geltende Fassung) 



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