§ 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2313 |
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(Text alte Fassung) § 29 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten | (Text neue Fassung)§ 29 (aufgehoben) |
(1) Der Ausschluß von der Listenverbindung (§ 7) ist dem Bundeswahlleiter von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste durch gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens am vierunddreißigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr mitzuteilen. (2) Der Bundeswahlausschuß entscheidet spätestens am dreißigsten Tage vor der Wahl über die Erklärungen nach Absatz 1. § 28 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekanntzugeben. (3) Der Bundeswahlleiter macht die Listenverbindungen und die Landeslisten, für die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben wurde, spätestens am sechsundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. |