Auf Grund des §
7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit §
54 Abs. 1, diese jeweils in Verbindung mit §
53 Abs. 3 des
Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen §
7 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert und §
53 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 15 dieses Gesetz eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Titel II Kapitel I der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Kapitel II der
Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in §
1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche:
Land | Neuanpflanzung (ha) |
Baden-Württemberg | 525 |
Bayern | 118 |
Brandenburg | 24 |
Hessen | 48 |
Mecklenburg-Vorpommern | 5 |
Nordrhein-Westfalen | 4 |
Rheinland-Pfalz | 595 |
Saarland | 14 |
Sachsen | 80 |
Sachsen-Anhalt | 40 |
Schleswig-Holstein | 10 |
Thüringen | 71 |
Die Landesregierungen regeln, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, in Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die in den §
2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten werden.
Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.