Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

§ 2 - Sozialversicherungsausweis-Verordnung (SVAwV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.1990 BGBl. I S. 1706; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-4-1-9 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Inhalt des Sozialversicherungsausweises



(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält zusätzlich zu den in § 97 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Angaben:

1.
den Aufdruck "Sozialversicherungsausweis" (mehrsprachig),

2.
den Namen des ausstellenden Rentenversicherungsträgers,

3.
das Ausstellungsdatum,

4.
eine fortlaufende Vordrucknummer, die Angaben über den Ausweisinhaber nicht enthalten darf und

5.
bei Folgesozialversicherungsausweisen nach § 96 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine ab Nummer 2 fortlaufende Nummer nach dem Ausstellungsdatum durch den ausstellenden Rentenversicherungsträger.

(2) Der Sozialversicherungsausweis enthält als mehrstufiges Wasserzeichen den "Stilisierten Adler" der Bundesdruckerei.



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