(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält zusätzlich zu den in §
97 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Angaben:
- 1.
- den Aufdruck "Sozialversicherungsausweis" (mehrsprachig),
- 2.
- den Namen des ausstellenden Rentenversicherungsträgers,
- 3.
- das Ausstellungsdatum,
- 4.
- eine fortlaufende Vordrucknummer, die Angaben über den Ausweisinhaber nicht enthalten darf und
- 5.
- bei Folgesozialversicherungsausweisen nach § 96 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine ab Nummer 2 fortlaufende Nummer nach dem Ausstellungsdatum durch den ausstellenden Rentenversicherungsträger.
(2) Der Sozialversicherungsausweis enthält als mehrstufiges Wasserzeichen den "Stilisierten Adler" der Bundesdruckerei.