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§ 1 - Treuhandunternehmensübertragungsverordnung (TreuhUntÜV)

V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3910; zuletzt geändert durch Artikel 592 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 29.12.1994; FNA: IV-0-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
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§ 1 Übertragung von Aufgaben



(1) Die der Treuhandanstalt auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.

(2) Von der Aufgabenübertragung nach Absatz 1 ausgenommen sind

1.
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verträgen über die Privatisierung von Unternehmen oder Unternehmensteilen,

2.
die Abwicklung von Unternehmen oder Unternehmensteilen,

3.
die Rückübertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen nach dem Vermögensgesetz sowie

4.
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verwaltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern oder dem Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von ökologischen Altlasten und von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt im Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes, soweit diese sich auf die in Anlage 1 bis 3 bezeichneten Gesellschaften und ihre Unternehmensbeteiligungen beziehen.





 

Frühere Fassungen von § 1 TreuhUntÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 592 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 540 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 TreuhUntÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TreuhUntÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TreuhUntÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 540 9. ZustAnpV Treuhandunternehmensübertragungsverordnung
...  In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Treuhandunternehmensübertragungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 592 10. ZustAnpV Änderung der Treuhandunternehmensübertragungsverordnung
...  In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Treuhandunternehmensübertragungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I ...