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Synopse aller Änderungen der Pflanzenbeschauverordnung am 28.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2011 durch Artikel 1 der 9. PflSchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflBeschauV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 1a Anzeigepflichten
    § 1b Anzeigepflichten in besonderen Fällen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 1c Durchführung von Untersuchungen
Zweiter Abschnitt Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
    § 2 Einfuhrverbot für Schadorganismen
    § 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
    § 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
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    § 4a Neue Schadorganismen
    § 5 Anforderungen
    § 6 Zeugnisse
    § 7 Eingangsort
    § 7a Angaben bei der Einfuhr
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    § 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial
    § 8 Untersuchung
    § 8a Genehmigter Kontrollort
    § 8b Untersuchung am genehmigten Kontrollort
    § 8c Pflichten des Einführers
    § 9 Maßnahmen
    § 10 Einfuhrerleichterungen
    § 11 Vorratsschutz
    § 12 Ausfuhruntersuchung
    § 13 Durchfuhr
Dritter Abschnitt Innergemeinschaftliches Verbringen
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen
       § 13a Verbringungsverbot
       § 13b Anforderungen
       § 13c Pflanzenpass
       § 13d Genehmigung
       § 13e Aufbewahrung
       § 13f Untersuchung
       § 13g Maßnahmen
    Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete
       § 13h Verbringungsverbot
       § 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen
       § 13j Pflanzenpass
       § 13k Genehmigung
       § 13l Maßnahmen
       § 13m Befördern durch ein Schutzgebiet
Vierter Abschnitt Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz
    § 13n Registrierung
    § 13o Ruhen der Registrierung
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    § 13p Anforderungen an Holz für Verpackungen
    § 13q Registrierung
    § 13r Kennzeichnung


    § 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz
    § 13q Kennzeichnung
    § 13r Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
    § 14 Ausnahmen
    § 14a Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke
    § 14b Mitteilungen
    § 14c Forderungsübergang
    § 15 Ordnungswidrigkeiten
    § 16 (weggefallen)
    § 17 (weggefallen)
    § 18 (Inkrafttreten)
    Anlage 1 (zu § 11) Vorratsschutz; lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
    Anlage 2 (zu § 11) Vorratsschutz; Schadorganismen
    Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)
    Anlage 4 (zu § 12 Abs. 3 Satz 3) Muster eines Stempels
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    Anlage 5 (zu § 13r) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13r


    Anlage 5 (zu § 13q) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Feststellung: Feststellung, die von einem Angehörigen eines amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder unter seiner Verantwortung von einem anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes getroffen wird;

2. Anpflanzen: jedes Ein- oder Aufbringen von Pflanzen mit dem Ziel, ihr Wachstum, ihre Fortpflanzung oder ihre Vermehrung zu ermöglichen oder zu fördern;

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3. Schutzgebiet: Gebiet innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, für das zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung bestimmter Schadorganismen besondere Verbote oder Beschränkungen festgelegt worden sind;

4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;

5. Innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des Inlandes;



3. Schutzgebiet: Gebiet innerhalb der Europäischen Union, für das zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung bestimmter Schadorganismen besondere Verbote oder Beschränkungen festgelegt worden sind;

4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist; Drittland im Sinne dieser Verordnung sind auch die Kanarischen Inseln und die französischen überseeischen Departements;

5. Innergemeinschaftliches Verbringen: Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb der Europäischen Union einschließlich des Inlandes;

6. Durchfuhr:

a) Einfuhr von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus einem Drittland oder

b) innergemeinschaftliches Verbringen von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt worden sind

mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland;

7. Internationaler Standard: Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, der in Übereinstimmung mit dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellt worden ist;

8. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 in Verbindung mit Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2313/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) aus einem Drittland in den Geltungsbereich dieser Verordnung.

(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG vom 2. März 2005 (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Anhänge geändert oder nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren an die veränderte phytosanitäre Situation angepasst, sind die Anhänge in der geänderten oder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1a Anzeigepflichten


(1) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial Kenntnis erhält vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus,

1. der in Anhang I Teil A Kapitel I oder in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist,

2. der in Anhang I Teil A Kapitel II, in Anhang I Teil B, in Anhang II Teil A Kapitel II oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land noch nicht bekannt war,

3. der weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land bislang nicht bekannt war oder

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4. für den die Europäische Kommission oder der Rat der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung besondere Bekämpfungsmaßnahmen erlassen hat,

ist verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse oder des hölzernen Verpackungsmaterials der zuständigen Behörde anzuzeigen.



4. für den die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung oder der Rat der Europäischen Union besondere Bekämpfungsmaßnahmen erlassen hat,

ist verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse oder des hölzernen Verpackungsmaterials der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Fehlen einer Kennzeichnung nach dem auf Grund des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nummer 15 (ISPM Nr. 15) bei eingeführtem hölzernen Verpackungsmaterial.

(2) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial durchführen, verpflichtet, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 erhalten.



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§ 1c (neu)




§ 1c Durchführung von Untersuchungen


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Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023) 

§ 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände


(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.

(2) Die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden, wenn sie mit dem jeweils dort genannten Schadorganismus befallen sind. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eingeführt werden.

(3) Wird bei einem Teil einer Sendung aus einem Drittland Befall festgestellt, so dürfen die übrigen Teile nur eingeführt werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.



(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Europäische Kommission in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a (neu)




§ 4a Neue Schadorganismen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die zuständige Behörde soll die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen

1. eines Schadorganismus, der nicht in den Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde bisher nicht angesiedelt ist, sowie

2. von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die von einem solchen Schadorganismus befallen oder befallsverdächtig sind,

verbieten, beschränken oder von einer Entseuchung oder Entwesung abhängig machen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann und sie festgestellt hat, dass die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorliegen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung zu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, unabhängig von der Einleitung eines Zollverfahrens, an einen anderen Ort verbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben oder einen Verderb zu verhindern und eine getrennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige Behörde ordnet dabei die erforderlichen Maßnahmen an, um eine Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern.

(2) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen zur Bekämpfung oder zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung eines Schadorganismus, der im Zuständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht angesiedelt war, anordnen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann. Die zuständige Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichten

1. die Untersuchung von Befallsgegenständen, Grundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das Auftreten des Schadorganismus zu dulden,

2. befallene oder befallsverdächtige Gegenstände zu entfernen oder zu vernichten,

3. Befallsgegenstände zu entseuchen oder zu entwesen,

4. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befallsgefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten oder

5. sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen oder Maßnahmen der Behörde zu dulden.

(3) Bei der Risikoanalyse berücksichtigt das Julius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder von internationalen Pflanzenschutzorganisationen sowie Art und Verwendungszweck der befallenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände.

§ 5 Anforderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen.



Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen.

§ 6 Zeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die in Anlage 1 Abschnitt C Nr. 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. EU 2004 Nr. L 87 S. 31) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden, das

1.
dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen beiliegen (ABl. EU Nr. L 319 S. 9), oder

2. bei Einfuhren bis zum 31. Dezember 2009 dem Muster nach Anhang I oder nach Anhang II der Richtlinie 2004/105/EG

entspricht.

(2) Wird die Sendung von einem Weiterversendungszeugnis begleitet, so muss ein vom Ursprungsland ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt sein. Sind für eine Sendung mehrere Weiterversendungszeugnisse erteilt worden, so muss sie von folgenden Unterlagen begleitet sein:

1. dem zuletzt ausgestellten Weiterversendungszeugnis sowie



(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die in Anlage I Abschnitt C Nummer 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 31) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden, das dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände beiliegen (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 9) entspricht.

(2) Wird die Sendung von einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet, so muss ein vom Ursprungsland ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt sein. Sind für eine Sendung mehrere Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr erteilt worden, so muss sie von folgenden Unterlagen begleitet sein:

1. dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr sowie

2. in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift

vorherige Änderung nächste Änderung

a) den zuvor ausgestellten Weiterversendungszeugnissen,



a) den zuvor ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr,

b) dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis und

c) soweit es sich um eine Sendung von Pflanzenerzeugnissen nach Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG außer entrindetem Holz handelt, einem Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes.

(3) Die Zeugnisse müssen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften abgefasst sein,

2. in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein,

3. die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Sprache enthalten und

4. im Falle
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannt sind, die Angabe der Position, die die Anforderungen enthält, welche die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erfüllen.

Mehrfertigungen sind
durch Aufdrucken oder Stempeln des Wortes 'Kopie' oder 'Duplikat' deutlich kenntlich zu machen. Jede Änderung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein; unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage, bevor die Sendung das Versendeland verlassen hat, ausgestellt worden sein.



1. in einer der Amtsprachen der Europäischen Union abgefasst sein,

2. in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein und

3. die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Sprache enthalten.

Ist es Bedingung für die Einfuhr
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, dass diese mindestens eine der in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B aufgeführten Anforderungen erfüllen, ist im Feld 'Zusätzliche Erklärung' anzugeben, welche der in der jeweiligen Position enthaltenen möglichen Anforderungen erfüllt ist. Mehrfertigungen müssen durch Aufdrucken oder Stempeln des Wortes 'Kopie' oder 'Duplikat' kenntlich gemacht sein. Jede Änderung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein; unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage, bevor die Sendung das Versandland verlassen hat, ausgestellt worden sein.

(4) Auf den Zeugnissen vermerkt die zuständige Behörde den Namen des Eingangsorts und den Tag des Eingangs. Der Vermerk bedarf keiner Unterschrift.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, besteht. Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände können eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, soweit die Vereinbarungen oder Abkommen dies vorsehen.



(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, besteht. Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände können eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, soweit die Vereinbarungen oder Abkommen dies vorsehen.

(6) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7a Angaben bei der Einfuhr


vorherige Änderung nächste Änderung

Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführt, hat vor der Einleitung des Zollverfahrens im Sinne des Artikels 61 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) gegenüber der zuständigen Behörde unaufgefordert folgende Angaben zu machen:



Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:

1. Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen pflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften unterfallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften und der botanischen Bezeichnung der Pflanzen,

2. die Nummern der Zeugnisse nach § 6,

3. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,

4. im Falle von Sendungen, die an einem genehmigten Kontrollort nach § 8a untersucht werden sollen, die Registriernummer des Einführers und die Bezeichnung des genehmigten Kontrollorts.

vorherige Änderung nächste Änderung

Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. Eine Information des Pflanzenschutzdienstes ist nicht erforderlich, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Abs. 16 Buchstabe b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) überführt werden.



Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7b (neu)




§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Wer Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,

1. die Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder

2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und

die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies unverzüglich vor Überführung der eingeführten Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Gegenstände der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. Unbeschadet der zollrechtlichen Behandlung der eingeführten Gegenstände ist der Einführer verpflichtet, das Verpackungsmaterial zur Verfügung der zuständigen Behörde aufzubewahren, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer eine Bescheinigung zur Vorlage bei den Zollbehörden aus.

§ 8 Untersuchung


(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels werden am Eingangsort oder, wenn die zuständige Behörde dies nach § 8a genehmigt, am Bestimmungsort oder, soweit dies vorgesehen ist, an einem anderen geeigneten Ort vor der zollrechtlichen Abfertigung untersucht

1. auf Befall mit in Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen,

2. soweit es sich um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG handelt, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen,

3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Anhang IV Teil A Kapitel I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Abs. 16 Buchstabe b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) überführt werden.



Die Untersuchung nach Satz 1 kann sich auch auf den Befall mit Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 erstrecken.

(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat ist, dürfen die Untersuchungen nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorgenommen werden, es sei denn,

1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit Schadorganismen schließen lassen, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Sendung hat ihren Ursprung weder in einem Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat und ist nicht von einem Weiterversendungszeugnis eines Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates begleitet.



2. die Sendung hat ihren Ursprung weder in einem Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat und ist nicht von einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr eines Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates begleitet.

Bei der Einfuhr aus einem anderen Vertragsstaat als einem Mitgliedstaat hat der Einführer die Sendung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen anzuzeigen und die Untersuchung am Bestimmungsort oder bei der zuständigen Behörde zu ermöglichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) (weggefallen)

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen.



(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände kann verringert werden, soweit ein Rechtsakt der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 13a Absatz 5 der Richtlinie 2000/29/EG dies vorsieht.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder auf einen Schadorganismus im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. Erkenntnisse nach Satz 1 sind auch auf Grund von Meldungen der zuständigen Behörden nach § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 31. Januar 2007 (BAnz. S. 1294) durchgeführte Risikoanalysen und darauf beruhende Risikowarenlisten. Das Julius Kühn-Institut macht die Risikowarenlisten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(5) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die der Untersuchung unterliegen, können von der Einfuhr zurückgewiesen werden, wenn der Besitzer sie nicht so darlegt, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, oder wenn er von der zuständigen Behörde angeordnete, für die Untersuchung erforderliche Maßnahmen unterlässt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Maßnahmen


(1) Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 8 Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so hat sie die nach den Umständen zur Abwehr dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

1. die Vernichtung der Befallsgegenstände,

2. die Zurückweisung der Befallsgegenstände von der Einfuhr oder

3. eine geeignete Behandlung der Befallsgegenstände

anzuordnen. Die zuständige Behörde kann die Quarantäne für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände anordnen, bis feststeht, dass die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen nicht besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die zuständige Behörde feststellt, dass die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände den dort jeweils aufgeführten Anforderungen nicht entsprechen.

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(2) Ordnet die zuständige Behörde die Zurückweisung von Befallsgegenständen an, die aus einem Drittland stammen, versieht sie das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Weiterversendungszeugnis auf der ersten Seite mit einem roten Dreiecksstempel, der den Vermerk 'UNGÜLTIG' sowie die Angabe der zurückweisenden Behörde und des Datums der Zurückweisung enthält.



(2) Ordnet die zuständige Behörde die Zurückweisung von Befallsgegenständen an, die aus einem Drittland stammen, versieht sie das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr auf der ersten Seite mit einem roten Dreiecksstempel, der den Vermerk 'UNGÜLTIG' sowie die Angabe der zurückweisenden Behörde und des Datums der Zurückweisung enthält.

§ 10 Einfuhrerleichterungen


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Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von Umzugsgut sowie einzelnen Pflanzen, Schnittblumen oder Pflanzenerzeugnissen bis zehn Kilogramm mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum, soweit



Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm Früchten je Person mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum,

1. nicht ausdrücklich Einfuhrverbote der §§ 2 bis 4 entgegenstehen und

2. die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind; für Saatgut bleibt § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I Nr. 1 und Kapitel II Nr. 5 und 6 der Richtlinie 2000/29/EG unberührt.



§ 11 Vorratsschutz


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Die in Anlage 7 aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse können vor der zollamtlichen Abfertigung auf Befall mit in Anlage 8 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht. Sollen sie in einen Freihafen verbracht werden, kann die zuständige Behörde anordnen, dass sie unverzüglich zur Untersuchung anzumelden sind. Ergibt die Untersuchung einen Befall, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entseucht, verarbeitet oder wieder ausgeführt werden; sie kann hierfür nähere Bestimmungen treffen.



Die in Anlage 1 aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse können vor der zollamtlichen Abfertigung auf Befall mit in Anlage 2 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht. Sollen sie in einen Freihafen verbracht werden, kann die zuständige Behörde anordnen, dass sie unverzüglich zur Untersuchung anzumelden sind. Ergibt die Untersuchung einen Befall, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entseucht, verarbeitet oder wieder ausgeführt werden; sie kann hierfür nähere Bestimmungen treffen.

§ 12 Ausfuhruntersuchung


(1) Die zuständige Behörde untersucht auf Antrag vor der Ausfuhr Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels auf Befall mit Schadorganismen, soweit die pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften oder eine Einfuhrgenehmigung eines Drittlandes eine solche Untersuchung vorsehen.

(2) Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung nach Absatz 1 verweigern, wenn der Antragsteller die zu untersuchenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackung nicht so darlegt, dass die Untersuchung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann.

(3) Die zuständige Behörde stellt nur dann ein Pflanzengesundheitszeugnis aus, wenn in den Untersuchungen nach Absatz 1 kein Befall mit Schadorganismen festgestellt worden ist und die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackung zum Zeitpunkt der Untersuchung den pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften des Drittlandes, in das nach dem Antrag die Ausfuhr erfolgen soll, entsprechen. Für das Zeugnis ist ein vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der mindestens die in Anlage 3 genannten Angaben enthalten muss. Für den Dienststempel ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. Die Ausstellung eines Pflanzenpasses nach § 13c erfolgt nur, wenn der Antragsteller von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden ist (Registrierung) und die pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften des Drittlandes die Verwendung eines Pflanzenpasses vorsehen. § 13n Abs. 2, 3 und 4 gilt für die Registrierung nach Satz 1 entsprechend.

(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nur zur Begleitung der nach Absatz 1 untersuchten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verwendet werden; die Verwendung für andere Sendungen ist unzulässig.

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(5) Nach der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses ist derjenige, der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses beantragt hat, verpflichtet, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials, auf die sich das Pflanzengesundheitszeugnis bezieht, bis zur Ausfuhr so aufzubewahren, dass ein Befall mit Schadorganismen verhindert wird. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um einen Befall der in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Schadorganismen zu verhindern.

§ 13 Durchfuhr


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Die §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften dieser Verordnung im Falle der Durchfuhr nicht anzuwenden.



Die §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, entsprechend. Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gestatten, wenn durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen verhindert wird. Im Übrigen sind die Vorschriften dieser Verordnung im Falle der Durchfuhr nicht anzuwenden.

§ 13b Anforderungen


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Die in Anhang IV Teil A Kapitel II aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.



Die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

§ 13c Pflanzenpass


(1) Die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. EG Nr. L 4 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung genügt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf Grund eines zollamtlichen Verfahrens oder, wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht werden sollen.

(2) Der Pflanzenpass wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen und den Anforderungen nach § 13b entsprechen.

(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 besteht aus einem Etikett oder einem Etikett und einem Warenbegleitpapier und muss folgende Angaben enthalten:

1. die Bezeichnung 'EG-Pflanzenpass';

2. die Angabe 'DE';

3. den Namen oder ein amtlich bekannt gemachtes Kennzeichen der für die Ausstellung des Pflanzenpasses oder die Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde;

4. die Registriernummer des Erzeugers oder desjenigen, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände innergemeinschaftlich verbringt;

5. die Seriennummer des Pflanzenpasses, die Partienummer oder die Nummer der Woche, in der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innergemeinschaftlich verbracht werden;

6. die botanische Bezeichnung in lateinischer Sprache;

7. die Stückzahl der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände oder deren Masse;

8. soweit der Pflanzenpass einen anderen Pflanzenpass ersetzt, die Buchstaben 'RP' und eine Angabe, die unmittelbar oder auf Grund betrieblicher Aufzeichnungen eine Zurückverfolgung zu dem registrierten Erzeuger oder demjenigen registrierten Einführer ermöglicht, der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erstmalig innergemeinschaftlich verbracht hat;

9. soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ihren Ursprung in einem Drittland haben, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier, muss das Etikett die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und das Warenbegleitpapier die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 9 enthalten. Ist das Warenbegleitpapier mit einer Nummer versehen, kann auch diese Nummer als Seriennummer des Pflanzenpasses verwandt werden.

(5) Der Pflanzenpass darf nur zur Begleitung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen einer Sendung verwendet werden; eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig. Das Etikett ist entweder an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel anzubringen.

(6) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass ersetzt werden, wenn

1. mehrere Sendungen oder Teile davon zu einer Sendung zusammengefasst werden oder

2. die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände

a) einer Sendung auf mehrere Sendungen aufgeteilt werden oder

b) von einem für das Verbringen in ein Schutzgebiet gültigen Pflanzenpass begleitet worden sind und den Anforderungen nach § 13i nicht mehr entsprechen.

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(6a) Für in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut gelten die im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung ausgestellten Dokumente als Pflanzenpass im Sinne des Absatzes 1, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaft dies in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG bestimmt hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.



(6a) Für in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut gelten die im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung ausgestellten Dokumente als Pflanzenpass im Sinne des Absatzes 1, wenn die Europäische Kommission dies in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG bestimmt hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

(7) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

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(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände für die die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht im einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakt festgelegt hat.

§ 13f Untersuchung


(1) Die zuständige Behörde kann die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nr. 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und die in Anhang V Teil A aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist,

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1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen,



1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1,

2. soweit sie in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und,

3. soweit sie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2) Untersuchungen während des innergemeinschaftlichen Verbringens und im Empfangsbetrieb dürfen nur in Form von Stichproben vorgenommen werden, es sei denn,

1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit Schadorganismen schließen lassen oder

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2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat und ist nicht von einem Pflanzenpass oder einem Weiterversendungszeugnis begleitet.

(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A aufgeführten Schadorganismen schließen lassen.



2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat und ist nicht von einem Pflanzenpass oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet.

(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 13d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.



§ 13n Registrierung


(1) Wer

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1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände,



1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände,

a) die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführen will,

b) die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, innergemeinschaftlich verbringen will,

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c) die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind,

zu
gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen will, oder

2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,



c) die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen will,

d) für die durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union die Pflanzenpasspflicht festgelegt ist, innergemeinschaftlich verbringen will oder

2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in Anhang II Teil B oder Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung).

(2) Auf Antrag nimmt die zuständige Behörde denjenigen, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände nach Absatz 1 einführen, innergemeinschaftlich verbringen oder zu gewerblichen Zwecken lagern will, in ein Verzeichnis auf und erteilt dem Antragsteller eine Registriernummer. Für den Antrag ist ein Vordruck der zuständigen Behörde zu verwenden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 zu erwerbsmäßigen Zwecken oder eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c ausgeübt, setzt die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis voraus, dass

1. der zuständigen Behörde

a) ein vollständig ausgefüllter Antrag vorliegt und

b) eine Person benannt worden ist, die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb und die Maßnahmen zum Pflanzenschutz die erforderlichen Auskünfte geben kann, und

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2. sichergestellt ist, dass im Betrieb ein Lageplan zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde zur Verfügung steht, aus dem hervorgeht, an welcher Stelle innerhalb des Betriebes die in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen erzeugt oder angebaut oder die in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gelagert oder in sonstiger Weise aufbewahrt werden.



2. sichergestellt ist, dass im Betrieb ein Lageplan zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde zur Verfügung steht, aus dem hervorgeht, an welcher Stelle innerhalb des Betriebes die in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen erzeugt oder angebaut oder die in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gelagert oder in sonstiger Weise aufbewahrt werden.

Änderungen hinsichtlich der im Vordruck nach Absatz 2 Satz 2 gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde von den Personen, die eine Tätigkeit nach Satz 1 ausüben, unverzüglich anzuzeigen.

(4) Derjenige, der nach Absatz 2 registriert worden ist, hat

1. der zuständigen Behörde unverzüglich das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen anzuzeigen,

2. Aufzeichnungen über

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a) das Empfangsdatum, den Absender sowie Art und Stückzahl oder Masse der in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben worden sind, und

b) Art und Stückzahl oder Masse der in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die im Betrieb erzeugt oder an andere abgegeben worden sind,



a) das Empfangsdatum, den Absender sowie Art und Stückzahl oder Masse der in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben worden sind, und

b) Art und Stückzahl oder Masse der in Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die im Betrieb erzeugt oder an andere abgegeben worden sind,

zu führen und mindestens für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und

3. innerbetriebliche Kontrollen auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen durchzuführen, soweit die zuständige Behörde dies anordnet.



§ 13o Ruhen der Registrierung


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Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen.



Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen. Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Registrierung auch auf Antrag des registrierten Betriebes anordnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13p Anforderungen an Holz für Verpackungen




§ 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz


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(1) Wer Holz für Verpackungen nach den Anforderungen des gemäß dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial gekennzeichnet in Verkehr bringen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass die im Betrieb verwendeten Hölzer den Anforderungen des in Satz 1 genannten Standards entsprechen und sichergestellt ist, dass diese Anforderungen auch künftig eingehalten werden. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Soweit es zur Einhaltung dieser Anforderungen erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist.

(4)
Die zuständige Behörde untersucht mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Darüber hinaus ist die Untersuchung erneut durchzuführen, wenn dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist.



(1) Wer

1.
Holz nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts vom 28. Oktober 2011, BAnz. S. 4177) behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen will,

2. aus Holz hergestellte Verpackungen, einschließlich Stauholz, aus Holz im Sinne
der Nummer 1 herstellen, nach dem in Nummer 1 genannten Standard behandeln oder nach dem in Nummer 1 genannten Standard kennzeichnen will,

3. hölzernes Verpackungsmaterial nach Nummer 2 ausbessert oder aufarbeitet,

muss von der zuständigen Behörde registriert sein.

(2) Die Registrierung unter Erteilung einer Registriernummer durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass

1. das Holz im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 nach den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards behandelt wird und eine Person benannt worden ist,
die über die Maßnahmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann, oder

2. die aus Holz hergestellten Verpackungen in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards entsprechen und Aufzeichnungen über die Herkunft des im Betrieb verwendeten Holzes geführt werden.

Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der nach dem in Absatz 1 genannten Standards behandelten oder gekennzeichneten und an andere abgegebene Hölzer oder aus Holz hergestellten Verpackungen sowie über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer oder der aus Holz hergestellten Verpackungen, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und soweit zutreffend den verwendeten physikalischen Druck, zu führen und für mindestens drei Jahre aufzubewahren. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.

(3) Soweit es zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Registrierung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist. Die zuständige Behörde untersucht mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind.

(4) Stellt
die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(5) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, ist verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13q Registrierung




§ 13q Kennzeichnung


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(1) Wer nach den Anforderungen des in § 13p Abs. 1 genannten Standards Holz für Zwecke der Verpackung behandeln und dieses in Verkehr bringen will, muss von der zuständigen Behörde registriert worden sein (Registrierung).

(2) Die Aufnahme in das Register unter Erteilung
einer Registriernummer durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass das Holz nach den Anforderungen des in § 13p Abs. 1 genannten Standards behandelt wird oder von Dritten behandelt wurde und eine Person benannt worden ist, die über die Maßnahmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann. Die Aufnahme in das Register ersetzt eine Genehmigung nach § 13p Abs. 1. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Derjenige,
der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und, soweit zutreffend, den verwendeten physikalischen Druck, zu führen. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.

(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung entfällt auch das Recht zur Kennzeichnung gemäß § 13p Abs. 1.



(1) 1 Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzubringen. 2 Eine Kennzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, ist vorbehaltlich des Satzes 3 nicht zulässig. 3 Die zuständige Behörde kann auf Antrag vor der Behandlung die Kennzeichnung der Holzverpackung genehmigen, wenn durch den Ablauf des Produktionsprozesses innerhalb eines Betriebsgeländes sichergestellt ist, dass die Behandlung unmittelbar nach der Kennzeichnung erfolgt und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Inverkehrbringen der gekennzeichneten, aber noch nicht behandelten Holzverpackung ausgeschlossen ist. 4 Die zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 mindestens alle zwölf Monate ab Erteilung der Genehmigung.

(2) Die Kennzeichnung muss entsprechend dem Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben enthalten:

1. die Angabe 'DE',

2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde,

3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete
Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat,

4. die durch
den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode,

5. das nach Anhang II
des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards festgelegte Symbol.

(3) 1 Die Angaben müssen
von einem Rechteck umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein darf. 2 Die Ecken dürfen abgerundet sein. 3 Das Symbol nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein. 4 Diese Linie darf unterbrochen sein. 5 Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 1 in einer anderen Zeile als die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 6 Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 7 In diesem Fall ist die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 durch einen Bindestrich von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu trennen. 8 Andere Angaben als die Angaben nach Absatz 1 dürfen in dem Rechteck nicht enthalten sein.

(4) 1 Die Kennzeichnung nach Absatz 2 muss

1. lesbar,

2. dauerhaft und
nicht entfernbar und

3. an mindestens zwei jederzeit gut sichtbaren Stellen
der aus Holz hergestellten Verpackung angebracht sein.

2 Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die
Kennzeichnung ist unzulässig.

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§ 13r Kennzeichnung




§ 13r Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial


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(1) Die Kennzeichnung nach § 13p Abs. 1 muss entsprechend dem Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben enthalten:

1. die Angabe 'DE',

2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Genehmigung nach § 13p Abs. 1 zuständigen Behörde,

3. die Registriernummer
des Betriebes, der das verwendete Holz für Verpackungen nach § 13q Abs. 1 hergestellt oder behandelt hat,

4. die durch den Internationalen
Standard für hölzernes Verpackungsmaterial festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode,

5. das
nach Anhang II des Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial festgelegte Symbol.

(2) Die Angaben müssen von einem regelmäßigen Rechteck umschlossen sein. Das Symbol
nach Absatz 1 Nr. 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein.

(3) Die Kennzeichnung nach
Absatz 1 muss

1. lesbar,

2.
dauerhaft und nicht entfernbar und

3. an mindestens zwei gut sichtbaren Stellen
des Verpackungsmaterials angebracht sein.

Das Verwenden von roter
oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig.



(1) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, darf nur ausgebessert werden mit

1. Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt worden ist und nach der Ausbesserung gekennzeichnet wird, oder

2. nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards.

Eine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens bis zu einem Drittel
des hölzernen Verpackungsmaterials ausgetauscht wird.

(2) Hölzernes Verpackungsmaterial,
das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, ist nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist auszugehen, wenn mehr als ein Drittel der Bestandteile des hölzernen Verpackungsmaterials ersetzt werden.

(3) Werden Holzverpackungen mit anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ausgebessert
oder aufgearbeitet, so sind alle ursprünglichen Kennzeichnungen dauerhaft zu entfernen.

§ 14 Ausnahmen


(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus Drittländern Ausnahmen genehmigen von

1. § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und

2. den §§ 4, 5, 6 und 8,

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soweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 77/93/EWG entspricht.



soweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 15 der Richtlinie 2000/29/EG entspricht.

(2) Über die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen hinaus kann die zuständige Behörde, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, auf Antrag die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen genehmigen, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines benachbarten Drittlandes angebaut, erzeugt oder verwendet werden und im unmittelbaren Grenzgebiet im Inland angebaut oder verwendet werden sollen. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis über deren Standort im Drittland beizufügen; außerdem sind Angaben über deren vorgesehene Verwendung oder Verbleib im Inland zu machen. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einem Herkunftsnachweis begleitet werden. Die Genehmigung kann mit der Auflage verbunden werden, bei der Einfuhr der zuständigen Behörde eine amtliche Bescheinigung des Drittlandes über die Herkunft der Ware vom angegebenen Standort vorzulegen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung genehmigen.

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(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 zulassen, soweit die in Anhang V Teil A Kapitel I Nr. 2 und 3 und Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in dem Betrieb oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung abgegeben werden und für Empfänger bestimmt sind, die weder Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben noch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zu erwerbsmäßigen Zwecken in Verkehr bringen und keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.



(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 zulassen, soweit die in Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in dem Betrieb oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung abgegeben werden und für Empfänger bestimmt sind, die weder Pflanzenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben noch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zu erwerbsmäßigen Zwecken in Verkehr bringen und keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht. Satz 1 gilt nicht für in Anhang V Teil A Kapitel I Nummer 1.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen.

(5) Die §§ 13b, 13c Abs. 1 und § 13n Abs. 1 gelten nicht für Umzugsgut sowie einzelne Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bis zehn Kilogramm, soweit

a) Verbringungsverbote nach § 13a nicht entgegenstehen und

b) die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht werden.



§ 14a Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke


(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben genehmigen.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,

3. Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,

4. Zweck der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens,

5. Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchführung des Vorhabens,

6. vorgeschlagene Eingangsort im Falle der Einfuhr.

Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.

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(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34), in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann nachträglich mit Auflagen verbunden werden.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Gegenstände oder Schadorganismen, die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, müssen von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 95/44/EG begleitet sein und dürfen nur unter den in den Anhängen I und III der Richtlinie 95/44/EG aufgeführten Quarantänebedingungen gelagert, untersucht und behandelt werden. Während ihrer Beförderung darf keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen entstehen. Die Quarantänebedingungen können auf Antrag oder nach negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 95/44/EG von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.



(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41), in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann nachträglich mit Auflagen verbunden werden.

(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Gegenstände oder Schadorganismen, die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, müssen von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2008/61/EG begleitet sein und dürfen nur unter den in den Anhängen I und III der Richtlinie 2008/61/EG aufgeführten Quarantänebedingungen gelagert, untersucht und behandelt werden. Während ihrer Beförderung darf keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen entstehen. Die Quarantänebedingungen können auf Antrag oder nach negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 2008/61/EG von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023) 

§ 14b Mitteilungen


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Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:



Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:

1. Mitteilungen und Angaben über das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen sowie über die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahr ihrer Einschleppung oder Ausbreitung,

2. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen oder von Schadorganismen aus einem Drittland, wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist,

3. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus einem Mitgliedstaat, wenn die Sendung nicht von einem Pflanzenpass nach § 13c oder 13j begleitet gewesen ist oder Maßnahmen nach § 13g angeordnet worden sind,

4. Mitteilungen über Ausnahmen, die nach § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 14a Abs. 1 genehmigt worden sind,

5. Mitteilungen über die genehmigten Kontrollorte nach § 8a.



§ 14c Forderungsübergang


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Soweit sich die Europäische Gemeinschaft an der Leistung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf Schadenersatz oder Entschädigung, die dem Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen Dritten zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung der Europäischen Gemeinschaft auf diese über; im Übrigen geht die Forderung auf das Land über, soweit dieses sich an der Finanzierung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.



Soweit sich die Europäische Union an der Leistung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf Schadenersatz oder Entschädigung, die dem Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen Dritten zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung der Europäischen Union auf diese über; im Übrigen geht die Forderung auf das Land über, soweit dieses sich an der Finanzierung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nicht anzeigt,

1a. entgegen

a) § 1b Satz 1 oder

b) § 8 Abs. 2 Satz 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder die Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht,

1b. entgegen § 2 Schadorganismen einführt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 oder § 7 Abs. 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände einführt,

3. entgegen § 3 Abs. 3 Teile einer Sendung einführt,

3a. (weggefallen)

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3b. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,



3b. entgegen § 7a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3c. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3d. entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3e. entgegen §
12 Abs. 4 oder § 13c Abs. 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,

4. entgegen § 13a Abs. 1 oder § 13h Abs. 1 Schadorganismen verbringt,

5. entgegen § 13a Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 5, §§ 13b, 13c Abs. 1 Satz 1, § 13h Abs. 2 oder 3, §§ 13i oder 13j Abs. 1 Satz 1 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände verbringt,

6. entgegen § 13a Abs. 4 Teile einer Sendung verbringt,

7. entgegen § 13n Abs. 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

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7a. ohne Genehmigung nach § 13p Abs. 1 Holz in Verkehr bringt,

7b. ohne Registrierung nach § 13q Abs. 1 Holz in Verkehr bringt oder



7a. entgegen § 13p Absatz 1 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial in Verkehr bringt,

7b. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial kennzeichnet,

8. entgegen § 14a Abs. 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, einen sonstigen Gegenstand oder einen Schadorganismus lagert, untersucht oder behandelt.

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(2) Die Vorschriften des Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b, Nr. 1b bis 3 gelten nach Maßgabe des § 13 auch für die Durchfuhr.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13g Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt.



(2) Die Vorschriften des Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b, Nr. 1b bis 3 gelten nach Maßgabe des § 13 auch für die Durchfuhr. *)

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 oder § 13g Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt.


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*) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe b V. v. 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2927) nicht durchführbar


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Anlage 5 (zu § 13r) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13r




Anlage 5 (zu § 13q) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q


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(siehe BGBl. I 2003 S. 2442)



Abbildung Buchstabenkombination der zuständigen Behörde (BGBl. I 2011 S. 2933)