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Änderung § 13q Pflanzenbeschauverordnung vom 06.07.2013

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§ 13q a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung
§ 13q n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13q Kennzeichnung


(1) 1 Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzubringen. 2 Eine Kennzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, ist vorbehaltlich des Satzes 3 nicht zulässig. 3 Die zuständige Behörde kann auf Antrag vor der Behandlung die Kennzeichnung der Holzverpackung genehmigen, wenn durch den Ablauf des Produktionsprozesses innerhalb eines Betriebsgeländes sichergestellt ist, dass die Behandlung unmittelbar nach der Kennzeichnung erfolgt und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Inverkehrbringen der gekennzeichneten, aber noch nicht behandelten Holzverpackung ausgeschlossen ist. 4 Die zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 mindestens alle zwölf Monate ab Erteilung der Genehmigung.

(2) Die Kennzeichnung muss entsprechend dem Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben enthalten:

1. die Angabe 'DE',

2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde,

3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat,

4. die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode,

5. das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards festgelegte Symbol.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Angaben müssen von einem Rechteck umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein darf. 2 Die Ecken dürfen abgerundet sein. 3 Das Symbol nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein. 4 Diese Linie darf unterbrochen sein. 5 Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 1 in einer anderen Zeile als die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 6 Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 7 In diesem Fall ist die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 durch einen Bindestrich von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu trennen. 8 Andere Angaben als die Angaben nach Absatz 1 dürfen in dem Rechteck nicht enthalten sein.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Angaben müssen von einem Rechteck umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein darf. 2 Die Ecken dürfen abgerundet sein. 3 Das Symbol nach Absatz 2 Nummer 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein. 4 Diese Linie darf unterbrochen sein. 5 Abweichend von dem Muster in Anlage 5 können die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in zwei oder drei Zeilen aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 6 Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 2 Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. 7 In diesem Fall ist die Angabe nach Absatz 2 Nummer 4 durch einen Bindestrich von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu trennen. 8 Andere Angaben als die Angaben nach Absatz 2 dürfen in dem Rechteck nicht enthalten sein.

(4) 1 Die Kennzeichnung nach Absatz 2 muss

1. lesbar,

2. dauerhaft und nicht entfernbar und

3. an mindestens zwei jederzeit gut sichtbaren Stellen der aus Holz hergestellten Verpackung angebracht sein.

2 Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023)