(1) Im Geltungsbereich des
Grundgesetzes und in Berlin (West) wohnende Personen, die zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes aufgefordert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.
(2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Beisitzer in den Beschwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
(3) Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienstausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich nach den für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter geltenden Vorschriften.
(1) Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sind verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch kann außer in den Fällen des §
342 Abs. 2 und des §
349 sowie vorbehaltlich des Absatzes 2 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Empfänger von Ausgleichsleistungen die Überzahlung zu vertreten oder mitzuvertreten haben.
(2) Rückforderungsansprüche können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente (§§
261 ff.) sowie Sterbegeld (§
292b), und mit allen fälligen Geldleistungen nach dem
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verrechnet werden. Dies gilt auch, soweit ein Rückforderungsanspruch wegen Fristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geltend gemacht werden kann. Soweit ein zuviel erhaltener Betrag durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungsrente oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach §
266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend zu kürzen. §
290 bleibt unberührt.
(3) Für das Verfahren gilt §
343 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(1) Der Rückforderungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig. Für Zwecke der Verrechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung des Rückforderungsbescheides ein.
(3) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes finden die Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den Leistungsbescheid nach §
3 Abs. 2 und die Vollstreckungsanordnung nach §
3 Abs. 4 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erläßt der Leiter des Ausgleichsamtes. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den Leistungsbescheid gilt §
340 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(4) Vollstreckungsbehörden im Sinne des §
4 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die Länder keine anderen Behörden bestimmen, die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise.
(5) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung finden.
(2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Auslagen trägt der Rückzahlungsverpflichtete.
(1) Hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes Ausgleichsbehörden, Geldinstitute oder sonstige Stellen für zuständig bestimmt, Darlehen oder sonstige Forderungen des Bundes, die sich im Zusammenhang mit der Gewährung oder Überzahlung von Ausgleichsleistungen (§
4) ergeben, zu verwalten, so sind diese Stellen ermächtigt, rechtswirksame Erklärungen über dingliche Rechte, die für den Bund im Grundbuch oder Schiffsregister eingetragen sind oder werden, insbesondere über deren Begründung, Änderung oder Löschung, entgegenzunehmen oder abzugeben.
(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Bestimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden, so bedarf es insoweit gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registergericht keines weiteren Nachweises. Der Nachweis, daß ein eingetragenes Recht im Einzelfall der Verwaltung der für den Bund handelnden Geldinstitute oder der sonstigen Stelle unterliegt, ist gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registerbericht als geführt anzusehen, wenn hierüber eine Bescheinigung des Ausgleichsamtes vorgelegt wird oder wenn sich aus der zum Zweck der Eintragung des Rechts errichteten Urkunde oder aus der Urkunde über einen der Bestellung des Rechts zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag ergibt, daß das Geldinstitut oder die sonstige Stelle auch hierbei bereits für den Bund gehandelt hat. Wird die Erklärung über ein dingliches Recht von einer Ausgleichsbehörde abgegeben, so ist ein Nachweis, daß das im Einzelfall in Betracht kommende Recht der Verwaltung der Ausgleichsbehörde unterliege, nicht erforderlich.
Wird auf Grund einer Entscheidung, die vor dem 31. Juli 1992 ergangen ist, die Entscheidung des Ausgleichsausschusses angerufen, so gilt diese Anrufung als Beschwerde. Für das Verfahren gelten die §§
336 bis 341. Entsprechendes gilt für die nach §
346 in der vor dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung abweichend geregelten Rechtsbehelfsverfahren.
Die Kosten des Bundesausgleichsamtes trägt der Bund.
Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe:
- 1.
- Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 249 Abs. 1 Vermögen in Berlin (West) zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 anzusetzen. Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Vermögens.
- 2.
- Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 tritt, soweit die Ermäßigung der Vermögensabgabe nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West) entfällt, an die Stelle
des Zeitwerts von | der Zeitwert von |
50 vom Hundert | 16 vom Hundert, |
54 vom Hundert | 18 vom Hundert, |
58 vom Hundert | 19 vom Hundert, |
60 vom Hundert | 20 vom Hundert, |
62 vom Hundert | 21 vom Hundert, |
66 vom Hundert | 22 vom Hundert, |
71 vom Hundert | 23 vom Hundert, |
75 vom Hundert | 25 vom Hundert, |
79 vom Hundert | 26 vom Hundert. |
- 3.
- An Stelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf Dauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) drei Dauerarbeitsplätze.
- 4.
- An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Behörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie ein beim Senator für Finanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe.
- 5.
- § 353 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für die Verfahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) bei den Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den beim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig sind.
- 6.
- § 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, entsprechend für den auf Grund von Artikel III § 11 des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock.
- 7.
- Die Ermächtigung des § 357 gilt entsprechend für die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Berlin (West).