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§ 4 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 4 Ausgleichsleistungen



Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:

1.
Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,

2.
Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,

3.
Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,

4.
Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,

5.
Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,

6.
Härteleistungen - §§ 301, 301a -,

7.
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -,

8.
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,

9.
Entschädigung nach dem Altsparergesetz,

10.
Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.



 

Zitierungen von § 4 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 248 LAG Zuschlag zum Grundbetrag
... nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gelten die ...
§ 350d LAG Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Bund
... sich im Zusammenhang mit der Gewährung oder Überzahlung von Ausgleichsleistungen (§ 4 ) ergeben, zu verwalten, so sind diese Stellen ermächtigt, rechtswirksame Erklärungen ...