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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2011 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt (BordlichterV-Bin)

V. v. 28.11.2000 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 8 V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 9501-56 Verkehrsordnung
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§ 4 Zulassungszeugnis



(1) Das Zulassungszeugnis kann dem Hersteller der Signalleuchten oder dem von ihm Bevollmächtigten erteilt werden. Der Bevollmächtigte des Herstellers muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sein.

(2) Ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässig, so hat er einen ortsansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.