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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2017 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin (SozSekrPrV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.1997 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 806-21-7-48 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialsekretär/zur Geprüften Sozialsekretärin im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie im Bereich des Verbandes der Diözesen Deutschlands erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat, die für eine verantwortliche Tätigkeit in Institutionen der arbeitnehmerbezogenen Bildungsarbeit, in kirchlichen Einrichtungen und Verbänden erforderlich sind, um die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

1.
den Anstellungsträger sowohl im Innenverhältnis als auch nach außen vertreten, insbesondere gegenüber Betrieben, Behörden, öffentlichen Institutionen oder anderen Verbänden oder Organisationen;

2.
ehrenamtliche Mitarbeiter gewinnen und fördern;

3.
Verantwortung für die Information und Dokumentation sowie für Aktionen und Veranstaltungen der jeweiligen Einrichtungen übernehmen;

4.
bei der Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Bildungsmaßnahmen mitwirken;

5.
über Hilfen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts informieren und sie vermitteln;

6.
Geschäfte im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs selbständig führen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin.

 
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