(1) Die Prüfung gliedert sich in die Teile:
- 1.
- praxisorientierte Facharbeit,
- 2.
- schriftliche Prüfung,
- 3.
- mündliche Prüfung.
(2) In der praxisorientierten Facharbeit soll sich der Prüfungsteilnehmer mit einer komplexen Problemstellung aus dem Aufgabenbereich eines Sozialsekretärs systematisch unter Verwendung einschlägiger Quellen auseinandersetzen. Bei der Bestimmung des Themas für diese praxisorientierte Facharbeit sind möglichst Vorschläge des Prüfungsteilnehmers zu berücksichtigen. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer zwei Monate zur Verfügung.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus einem Fach gemäß §
3 und soll in der Regel 180 Minuten andauern.
(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung werden die Inhalte aus je einem Fach, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, aus den drei Bereichen gemäß §
3 Abs. 1 geprüft. Die mündliche Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmer und Fach in der Regel 20 Minuten.