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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2017 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin (SozSekrPrV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.1997 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 806-21-7-48 Berufliche Bildung
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§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von einem der Prüfungsteile nach § 4 freigestellt werden, wenn er anderweitig eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsteiles entspricht.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SozSekrPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozSekrPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SozSekrPrV Bestehen der Prüfung
... erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten ...