§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
1Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
§ 8 Absatz 1,
§ 9 Absatz 1,
§ 10 Satz 1, die
§§ 11,
12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
§ 13 Absatz 2 Satz 1 und 3,
§ 14a Absatz 2 Satz 1,
§ 38 Absatz 2 Nummer 2 und
§ 55 Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 11 BGVerhG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69k folgende Angabe eingefügt: „§ 69l Übergangsregelung zu § ... über die Alterssicherung der Landwirte,". 3. In § 69k werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" die Wörter ... 3, § 14a Absatz 2 Satz 1" eingefügt. 4. Nach § 69k wird folgender § 69l eingefügt: „§ 69l Übergangsregelung zu ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... Nach der Angabe zu § 69j wird folgende Angabe eingefügt: „§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des ... Ehrenbeamte des Bundes" gestrichen. 35. Nach § 69j wird folgender § 69k eingefügt: „69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur ...
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