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§ 136a - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 *)



(1) 1Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach den in Satz 2 genannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. 2Die Anteile an der Regelbedarfsstufe 1 belaufen sich

1.
für das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent,

2.
für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent,

3.
für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent,

4.
für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent,

5.
für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und

6.
für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent.

(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr (Meldezeitraum) von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres für jeden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist, die Zahl der Leistungsberechtigten mit, die in einem Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben.

(3) 1Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum errechnet sich aus der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten multipliziert mit dem Betrag, der sich aus dem sich für das jeweilige Jahr ergebenden Anteil nach Absatz 1 Satz 2 an dem jeweils geltenden Betrag der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ergibt. 2Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1.

(4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist zum 31. August des Kalenderjahres zu zahlen, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nr. 11 G. v. 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 136a SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1948

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 136a SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 136a SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 (vom 01.01.2020)
... § 92a wird gestrichen. i) Nach der Angabe zu § 136 wird folgende Angabe zu § 136a eingefügt: „§ 136a Erstattung des Barbetrages durch den Bund ab dem ... der Angabe zu § 136 wird folgende Angabe zu § 136a eingefügt: „ § 136a Erstattung des Barbetrages durch den Bund ab dem Jahr 2020". j) Die Angabe zu ...

Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 3 SozRAnpG 2020 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28." 11. § 136a wird wie folgt gefasst: „§ 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab ... Anlage zu § 28." 11. § 136a wird wie folgt gefasst: „ § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 (1) Für ...