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§ 41 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 41 Leistungsberechtigte



(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) 1Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. 2Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 3Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburts-
jahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf Vollendung eines
Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 2467 Jahren.


(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder

2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.



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Frühere Fassungen von § 41 SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Teilhabestärkungsgesetz
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 1 Angehörigen-Entlastungsgesetz
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
aktuell vorher 01.01.2011 (29.03.2011)Artikel 3 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 7 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuell vorher 07.12.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
aktuellvor 07.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020)
... (§§ 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( §§ 41 bis 46b), 3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 4. Hilfe zur ...
§ 19 SGB XII Leistungsberechtigte (vom 01.01.2020)
... nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, ...
§ 30 SGB XII Mehrbedarf (vom 01.01.2023)
... Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben ... die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind und ...
§ 44 SGB XII Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum (vom 01.01.2023)
... den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen ...
§ 44a SGB XII Vorläufige Entscheidung (vom 01.01.2024)
... die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2, 3 und 3a feststehen und 1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf ...
§ 45 SGB XII Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung (vom 01.01.2020)
... Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als ... nicht, wenn 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat, 2. ein ...
§ 46 SGB XII Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung (vom 01.07.2018)
... Träger der Rentenversicherung informiert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41 , die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren ...
§ 46a SGB XII Erstattung durch den Bund (vom 14.07.2018)
... und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und 3 zu belegen. Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach ...
§ 122 SGB XII Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2024)
...  2. für Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 aber noch nicht erreicht haben, zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen: ...
§ 141 SGB XII Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung (vom 24.11.2021)
... von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und 2, § 39, § 41 Absatz 1 , § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen für die Dauer von ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 11.02.1988 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 1 SGB12§90Abs2DV (vom 01.01.2023)
... sind: 1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Angehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Artikel 1 AEntlG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten," ersetzt. 4. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 5 BürgerGG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2, 3 und 3a ." c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Länder ...

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 5 SozSchPG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und 2, § 39, § 41 Absatz 1 , § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen für die Dauer von ...

Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 3 SozRAnpG 2020 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 60 des Neunten Buches tätig sind oder c) die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht oder überschritten haben, 2. als Leistung nach dem Dritten Kapitel ...

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
Artikel 1 SGBXIIÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... und in Einrichtungen, b) Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 3. (2) Die ... Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 3. (2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 2 wird die Zahl „26" durch die Zahl „27" ersetzt. 9. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 91 ist anzuwenden." ... b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46), c) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis ...

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 SGBXIIuaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 138 (weggefallen)". 2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46a)" durch die Angabe „(§§ 41 bis 46b)" ersetzt. 3. ... 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46a)" durch die Angabe „(§§ 41 bis 46b)" ersetzt. 3. § 27a wird wie folgt geändert: a) In ... 2 Satz 2 und 3" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 11. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel ... des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach ... Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und 3 zu belegen. Die Quartalsnachweise sind dem Bundesministerium für ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
...  a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ § 41 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 41 Absatz 2, 3 und 3a" ersetzt.  ... Nummer 1 werden die Wörter „§ 41 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „ § 41 Absatz 2, 3 und 3a" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4" ... 2. für Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 aber noch nicht erreicht haben, zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen: ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 3a RBEGuSGBÄndG Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2017
... Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften". c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe zu § 41a eingefügt: „§ 41a ... während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b." 5. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Vorübergehender ... die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Absatz 2 und 3 feststehen und 1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf ... nicht, wenn 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat, 2. ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... zu § 28". 2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46)" durch die Angabe „(§§ 41 bis 46a)" ersetzt. 3. ... 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46)" durch die Angabe „(§§ 41 bis 46a)" ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die ... nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll ... Satz 1 sollen bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres erfolgen." 22. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „beschaffen" durch das Wort „bestreiten" ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 2 GrSiWEntG Änderung weiterer Vorschriften
... zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als ... wenn 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 7 RVAGAnpG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht" ersetzt. 2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ... a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder". b) In Nummer 2 werden die Wörter „unter 65 ... Wörter „unter 65 Jahren" durch die Wörter „die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben" ersetzt. 3. § 41 wird wie folgt gefasst: ... Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben" ersetzt. 3. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Leistungsberechtigte (1) ... haben" ersetzt. 3. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Leistungsberechtigte (1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen ... 4. In § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 wird jeweils die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 41 Abs. 3" ersetzt. 5. In § ... 3 Nr. 1 wird jeweils die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 41 Abs. 3" ersetzt. 5. In § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter ... „Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 aber noch nicht erreicht haben," ersetzt.  ...

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 1 TeilhStG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind" ersetzt. 6a. In § 41 Absatz 4 wird das Wort „Bedürftigkeit" durch das Wort „Hilfebedürftigkeit" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 22.03.2017 BGBl. I S. 519
Artikel 1 2. SGB12§ 90Abs2DVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... sind: 1. für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige ...