§ 125 Auskunftspflicht
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 129 SGB XII Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020) ... Bundesrates das Nähere regeln über a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2 , b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
Artikel 1 SGBXIIÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... durch die Wörter „§ 122 Absatz 3 und 4" ersetzt. 16. § 125 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ... sind dabei auch in den Berichtsjahren 2015 und 2016 durchzuführen. Die §§ 124 bis 127 sind in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden." ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... e" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt. 27. In § 125 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 122 Abs. ... das Nähere regeln über a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten bis ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/125_SGB_XII.htm