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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGBXIIuXIVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch



Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

„Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften".

b)
Folgende Angabe zu § 147 wird angefügt:

§ 147 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts".

1a.
In § 27b Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

2.
In § 34 Absatz 3a Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „dem" durch das Wort „den" und das Wort „Prozentsatz" durch das Wort „Prozentsätzen" ersetzt.

3.
In § 35 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6" durch die Wörter „für die Aufwendungen für Heizung und nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 für die Aufwendungen für Unterkunft" ersetzt.

4.
In § 36 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt," ersetzt.

4a.
In § 38 Satz 1 wird die Angabe „§§ 30, 32, 33 und 35" durch die Angabe „§§ 30, 32, 33, 35 und 35a" ersetzt.

5.
In § 42a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Absatz 2" durch die Angabe „§ 35 Absatz 3" ersetzt.

6.
§ 43 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches" ersetzt.

7.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 41 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 41 Absatz 2, 3 und 3a" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

7a.
§ 45a Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei der Ermittlung bleiben Leistungsberechtigte außer Betracht, für die keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. Darüber hinaus bleiben bei der Ermittlung diejenigen Leistungsberechtigten außer Betracht, für die Bedarfe anerkannt worden sind für

1.
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für selbstgenutztes Wohneigentum,

2.
unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft während der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 oder

3.
unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35 Absatz 3 für Aufwendungen für Unterkunft oder für Heizung oder für Unterkunft und Heizung."

7b.
§ 72 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

8.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

ccc)
In Nummer 4 werden die Wörter „Aufwandsentschädigungen nach § 1835a" durch die Wörter „Aufwandspauschalen nach § 1878" ersetzt.

ddd)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches aus Erwerbstätigkeit bei Leistungsberechtigten, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und die

a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,

b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,

c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind oder

d)
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen,".

eee)
In Nummer 8 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

fff)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen,".

ggg)
Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:

„10.
Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen und

11.
Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen."

bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden. Bei der Anwendung von Satz 2 Nummer 7 Buchstabe d gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Erhält eine leistungsberechtigte Person" die Wörter „, die das 25. Lebensjahr vollendet hat," eingefügt.

c)
Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen."

9.
§ 122 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nummer 1 Buchstabe a sind für Leistungsberechtigte, denen Leistungen nach dem Dritten Kapitel für mindestens einen Monat erbracht werden

1.
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Regelbedarfsstufe, Art der geleisteten Mehrbedarfe,

2.
für Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 aber noch nicht erreicht haben, zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen: Beschäftigung,

3.
für Leistungsberechtigte in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne Leistungsberechtigte: Wohngemeinde, Gemeindeteil, Art des Trägers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr, Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, die in den § 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, §§ 35 bis 38 und 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe des angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommens und übergegangener Ansprüche, Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsberechtigten im Haushalt,

4.
bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Leistungserbringung zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Merkmalen: Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung auch Grund der Einstellung der Leistungen,

5.
für Leistungsberechtigte mit Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 2 bis 7:

a)
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,

b)
die in § 34 Absatz 2 bis 7 genannten Bedarfe je Monat getrennt nach Schulausflügen, mehrtägigen Klassenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft."

10.
In § 123 Absatz 1 Nummer 2 wird die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1" ersetzt.

11.
§ 124 wird wie folgt geändert

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e" durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

12.
In § 125 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und e" durch die Angabe „§ 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5" ersetzt.

13.
§ 128a Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge."

14.
In § 128b Nummer 8 werden die Wörter „einer Grundrente" durch die Wörter „eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches" ersetzt.

15.
§ 128d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 8 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buch" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge."

16.
In § 133b Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der durchschnittlichen Warmmiete" durch die Wörter „die durchschnittliche Warmmiete" ersetzt.

16a.
§ 142 wird wie folgt gefasst:

§ 142 Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften

Ist eine nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung vor. Wegen dieser anderweitigen Bedarfsdeckung vermindert sich der monatliche Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe wie folgt:

1.
bei Regelbedarfsstufe 1 um 186 Euro,

2.
bei Regelbedarfsstufe 2 um 167 Euro,

3.
bei Regelbedarfsstufe 4 um 178 Euro,

4.
bei Regelbedarfsstufe 5 um 131 Euro und

5.
bei Regelbedarfsstufe 6 um 98 Euro.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht wird. Der zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem öffentlich-rechtlichen Träger oder privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit für die anderweitige Bedarfsdeckung für Verpflegung und Haushaltsstrom Aufwendungen in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten."

16b.
§ 146 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im Übrigen nach § 18."

17.
Nach § 146 wird folgender § 147 eingefügt:

§ 147 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und des § 128d Absatz 1 Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIIuXIVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 SGBXIIuXIVÄndG Weitere Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im ...