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§ 10 - Publizitätsgesetz (PublG)

G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.08.1969; FNA: 4120-7 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses



1Der Jahresabschluß ist nichtig, wenn er

1.
nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist oder

2.
von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind.

2Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister sechs Monate verstrichen sind. 3§ 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.





 

Frühere Fassungen von § 10 PublG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 16 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 PublG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PublG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PublG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 PublG Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften (vom 01.01.2024)
... Soweit § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 2 , § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 dieses Gesetzes auf Bestimmungen des ... 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (9) Die §§ 2, 9, 10 , 12, 15, 20 und 21 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 16 DiRUG Änderung des Publizitätsgesetzes
... 4" durch die Wörter „§ 329 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt. 3. In § 10 Satz 2 wird das Wort „Bekanntmachung" durch das Wort „Einstellung" und das Wort ... Dem § 22 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Die §§ 2, 9, 10 , 12, 15, 20 und 21 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf ...