1Der Jahresabschluß ist nichtig, wenn er
- 1.
- nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist oder
- 2.
- von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind.
2Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister sechs Monate verstrichen sind.
3§ 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.
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§ 22 PublG Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften (vom 01.01.2024) ... Soweit § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 2 , § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 dieses Gesetzes auf Bestimmungen des ... 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (9) Die §§ 2, 9, 10 , 12, 15, 20 und 21 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 16 DiRUG Änderung des Publizitätsgesetzes ... 4" durch die Wörter „§ 329 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt. 3. In § 10 Satz 2 wird das Wort „Bekanntmachung" durch das Wort „Einstellung" und das Wort ... Dem § 22 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Die §§ 2, 9, 10 , 12, 15, 20 und 21 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf ...