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Synopse aller Änderungen der BSI-KostV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BSI-KostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BSI-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
BSI-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Kosten
(Text neue Fassung)

§ 2 Gebühren und Auslagen
§ 3 Berechnung der Gebühren
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Ausnahmen von der Kostenpflicht


§ 4 Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 2 Abs. 1)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für Amtshandlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Kosten nach dieser Verordnung.



Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Kosten




§ 2 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Kosten im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren und Auslagen. Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.

(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.

(4) Kosten, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.



(1) Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.

(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.

(4) Gebühren und Auslagen, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

§ 3 Berechnung der Gebühren


(1) Soweit keine festen Sätze angegeben sind, werden bei der Berechnung der Gebühr die im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätze zugrunde gelegt. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Werden Amtshandlungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für



(2) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für

1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.

Bei Amtshandlungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet.

(3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Kostenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.



2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.

Bei Leistungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet.

(3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Gebührenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Ausnahmen von der Kostenpflicht




§ 4 Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Kostenpflichtigkeit für Amtshandlungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.



Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.

Anlage (zu § 2 Abs. 1)



| Gebührentatbestand | Gebühren in Euro

I. | Erteilung von Sicherheitszertifikaten sowie Prüfung und Bewertung der Sicherheit
von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG) |

1. | Zertifizierungen/Bestätigungen einschließlich Evaluierungsbegleitung nach Common
Criteria (CC), Information Technology Security Evaluation Criteria (ITSEC), dem BSI-
IT-Grundschutzhandbuch oder anderen IT-Sicherheitskriterienwerken |

1.1 | Produkt, System- und Schutzprofilzertifizierungen |

1.1.1 | Zertifizierungen oder Bestätigungen nach CC und ITSEC |

In der Produktklasse I
(einfache IT-Produkte kleineren Umfangs, z. B. Chipkarten-Lesegeräte) |

CC | ITSEC |

EAL 1 | | 1.200

EAL 2 | E 1 | 2.380

EAL 3 | E 2 | 3.670

EAL 4 | E 3 | 4.670

EAL 5 | E 4 | 6.210

EAL 6 | E 5 | 8.290

EAL 7 | E 6 | 10.920

In der Produktklasse II
(IT-Produkte von mittlerem Umfang und Komplexität, z. B. PC-Sicherheitsoberflächen,
Smartcard-Anwendungssoftware, allgemeine Anwendungssoftware) |

CC | ITSEC |

EAL 1 | | 1.700

EAL 2 | E 1 | 3.080

EAL 3 | E 2 | 5.250

EAL 4 | E 3 | 6.790

EAL 5 | E 4 | 8.840

EAL 6 | E 5 | 11.670

EAL 7 | E 6 | 15.050

In der Produktklasse III
(umfangreiche und komplexe IT-Produkte, z. B. Standard-Betriebssysteme, Smartcard-
Hardware und Betriebssysteme, Firewalls) |

CC | ITSEC |

EAL 1 | | 2.780

EAL 2 | E 1 | 4.130

EAL 3 | E 2 | 6.500

EAL 4 | E 3 | 9.040

EAL 5 | E 4 | 12.170

EAL 6 | E 5 | 16.050

EAL 7 | E 6 | 20.420

1.1.2 | Bestätigung in Ergänzung zu einer BSI-Zertifizierung/Zertifizierung in Ergänzung zu einer
BSI-Bestätigung | 500

1.1.3 | Maintenanceverfahren (ohne notwendige Re-Evaluierung)
Grundgebühr,
zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII | 280

1.1.4 | Re-Zertifizierungen (mit notwendiger Re-Evaluierung)
Grundgebühr,
zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII | 800

vorherige Änderung

1.1.5 | Zertifizierung von Schutzprofilen | kostenfrei
bis 12/2006



1.1.5 | Zertifizierung von Schutzprofilen | gebühren-
und auslagenfrei

bis 12/2006

1.1.6 | Produktzertifizierungen (z. B. für IT-Produktlösungen) nach sonstigen IT-Sicherheitskrite-
rienwerken |

1.1.7 | Akkreditierung/Lizenzierung einer Prüfstelle (für Evaluierungen von IT-Sicherheitsproduk-
ten zur Vorbereitung der Zertifizierung nach CC/ITSEC oder anderen IT-Sicherheitskrite-
rien) |

Basis-Akkreditierung | 3.150

Lizenzierung pro Prüfgebiet einschließlich Überlassung eines Prüfbausteins für 60 Tage | 7.350

Wiederholungsbegutachtung der Prüfstelle | 2.250

Aussetzung der Akkreditierung/Lizenzierung nach Aufwand entspr. VII |

Workshop zur Ausbildung der Evaluatoren, pro Teilnehmer | 1.700

In-House Workshop in der Prüfstelle | auf Anfrage

1.1.8 | Verträge mit privaten Zertifizierungsstellen zur Anerkennung von Zertifizierungen |

Grundgebühr bei Vertragsabschluss | 3.000

zusätzlich für die Anerkennung je Zertifikat: |

Grundgebühr zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII | 200

Verlängerung/Erneuerung eines Anerkennungsvertrages | 1.500

1.2 | Zertifizierung von IT-Infrastrukturen und IT-Verbünden, Zertifizierung von Certification
Authorities (CM) |

1.2.1 | IT-Grundschutz-Zertifizierung nach dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch |

Auditorenausbildung und Lizenzierung, pro Teilnehmer | 1.800

Veröffentlichung von Selbsterklärungen | 45

Erteilung eines IT-Grundschutz-Zertifikates | 2.500

1.2.2 | Zertifizierung von CAs |

- Aufnahme in die Verwaltungs-PKI, Erstzertifizierung und laufender Betrieb | 400

- Re-Zertifizierung und laufender Betrieb | 250

2. | Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG) |

2.1 | Evaluierungen zum Zwecke der Zertifizierung
Nach Aufwand entspr. VII |

2.2 | Abstrahlprüfungen
Nach Aufwand entspr. VII |

2.3 | Zonenvermessungen
Nach Aufwand entspr. VII |

2.4 | Sicherheitstechnische Abnahmeprüfungen/Zulassungen
Nach Aufwand entspr. VII |

3. | Sonstige Beratungsleistungen im Rahmen der Zertifizierung, z. B. bei Abbruch der Zerti-
fizierung oder der Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen
Systemen oder Komponenten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII |

II. | Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII |

III. | Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII |

IV. | Beratungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII |

V. | Vermietung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen | Kosten auf
Anfrage

VI. | Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO
Im Falle des Unterliegens nach Aufwand entspr. VII | bis zur Höhe
der Kosten
des Aus-
gangs-
verfahrens

VII. | Gebührensätze |

1 Mitarbeiter des höheren Dienstes | 84 pro Stunde

1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes | 68 pro Stunde

1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes | 54 pro Stunde