BSI-KostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | BSI-KostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) § 2 Kosten | (Text neue Fassung) § 2 Gebühren und Auslagen |
§ 3 Berechnung der Gebühren | |
§ 4 Ausnahmen von der Kostenpflicht | § 4 Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht |
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage (zu § 2 Abs. 1) | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für Amtshandlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Kosten nach dieser Verordnung. | Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. |
§ 2 Kosten | § 2 Gebühren und Auslagen |
(1) Kosten im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren und Auslagen. Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben. (2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. (3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. (4) Kosten, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. | (1) Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben. (2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird. (3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. (4) Gebühren und Auslagen, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. |
§ 3 Berechnung der Gebühren | |
(1) Soweit keine festen Sätze angegeben sind, werden bei der Berechnung der Gebühr die im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätze zugrunde gelegt. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. | |
(2) Werden Amtshandlungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für | (2) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für |
1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden, | |
2. Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat. Bei Amtshandlungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet. (3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Kostenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen. | 2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat. Bei Leistungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet. (3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Gebührenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen. |
§ 4 Ausnahmen von der Kostenpflicht | § 4 Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht |
Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Kostenpflichtigkeit für Amtshandlungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint. | Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint. |
Anlage (zu § 2 Abs. 1) | |
| Gebührentatbestand | Gebühren in Euro I. | Erteilung von Sicherheitszertifikaten sowie Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG) | 1. | Zertifizierungen/Bestätigungen einschließlich Evaluierungsbegleitung nach Common Criteria (CC), Information Technology Security Evaluation Criteria (ITSEC), dem BSI- IT-Grundschutzhandbuch oder anderen IT-Sicherheitskriterienwerken | 1.1 | Produkt, System- und Schutzprofilzertifizierungen | 1.1.1 | Zertifizierungen oder Bestätigungen nach CC und ITSEC | In der Produktklasse I (einfache IT-Produkte kleineren Umfangs, z. B. Chipkarten-Lesegeräte) | CC | ITSEC | EAL 1 | | 1.200 EAL 2 | E 1 | 2.380 EAL 3 | E 2 | 3.670 EAL 4 | E 3 | 4.670 EAL 5 | E 4 | 6.210 EAL 6 | E 5 | 8.290 EAL 7 | E 6 | 10.920 In der Produktklasse II (IT-Produkte von mittlerem Umfang und Komplexität, z. B. PC-Sicherheitsoberflächen, Smartcard-Anwendungssoftware, allgemeine Anwendungssoftware) | CC | ITSEC | EAL 1 | | 1.700 EAL 2 | E 1 | 3.080 EAL 3 | E 2 | 5.250 EAL 4 | E 3 | 6.790 EAL 5 | E 4 | 8.840 EAL 6 | E 5 | 11.670 EAL 7 | E 6 | 15.050 In der Produktklasse III (umfangreiche und komplexe IT-Produkte, z. B. Standard-Betriebssysteme, Smartcard- Hardware und Betriebssysteme, Firewalls) | CC | ITSEC | EAL 1 | | 2.780 EAL 2 | E 1 | 4.130 EAL 3 | E 2 | 6.500 EAL 4 | E 3 | 9.040 EAL 5 | E 4 | 12.170 EAL 6 | E 5 | 16.050 EAL 7 | E 6 | 20.420 1.1.2 | Bestätigung in Ergänzung zu einer BSI-Zertifizierung/Zertifizierung in Ergänzung zu einer BSI-Bestätigung | 500 1.1.3 | Maintenanceverfahren (ohne notwendige Re-Evaluierung) Grundgebühr, zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII | 280 1.1.4 | Re-Zertifizierungen (mit notwendiger Re-Evaluierung) Grundgebühr, zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII | 800 | |
1.1.5 | Zertifizierung von Schutzprofilen | kostenfrei bis 12/2006 | 1.1.5 | Zertifizierung von Schutzprofilen | gebühren- und auslagenfrei bis 12/2006 |
1.1.6 | Produktzertifizierungen (z. B. für IT-Produktlösungen) nach sonstigen IT-Sicherheitskrite- rienwerken | 1.1.7 | Akkreditierung/Lizenzierung einer Prüfstelle (für Evaluierungen von IT-Sicherheitsproduk- ten zur Vorbereitung der Zertifizierung nach CC/ITSEC oder anderen IT-Sicherheitskrite- rien) | Basis-Akkreditierung | 3.150 Lizenzierung pro Prüfgebiet einschließlich Überlassung eines Prüfbausteins für 60 Tage | 7.350 Wiederholungsbegutachtung der Prüfstelle | 2.250 Aussetzung der Akkreditierung/Lizenzierung nach Aufwand entspr. VII | Workshop zur Ausbildung der Evaluatoren, pro Teilnehmer | 1.700 In-House Workshop in der Prüfstelle | auf Anfrage 1.1.8 | Verträge mit privaten Zertifizierungsstellen zur Anerkennung von Zertifizierungen | Grundgebühr bei Vertragsabschluss | 3.000 zusätzlich für die Anerkennung je Zertifikat: | Grundgebühr zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII | 200 Verlängerung/Erneuerung eines Anerkennungsvertrages | 1.500 1.2 | Zertifizierung von IT-Infrastrukturen und IT-Verbünden, Zertifizierung von Certification Authorities (CM) | 1.2.1 | IT-Grundschutz-Zertifizierung nach dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch | Auditorenausbildung und Lizenzierung, pro Teilnehmer | 1.800 Veröffentlichung von Selbsterklärungen | 45 Erteilung eines IT-Grundschutz-Zertifikates | 2.500 1.2.2 | Zertifizierung von CAs | - Aufnahme in die Verwaltungs-PKI, Erstzertifizierung und laufender Betrieb | 400 - Re-Zertifizierung und laufender Betrieb | 250 2. | Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG) | 2.1 | Evaluierungen zum Zwecke der Zertifizierung Nach Aufwand entspr. VII | 2.2 | Abstrahlprüfungen Nach Aufwand entspr. VII | 2.3 | Zonenvermessungen Nach Aufwand entspr. VII | 2.4 | Sicherheitstechnische Abnahmeprüfungen/Zulassungen Nach Aufwand entspr. VII | 3. | Sonstige Beratungsleistungen im Rahmen der Zertifizierung, z. B. bei Abbruch der Zerti- fizierung oder der Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG Nach Aufwand entspr. VII | II. | Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG Nach Aufwand entspr. VII | III. | Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG Nach Aufwand entspr. VII | IV. | Beratungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG Nach Aufwand entspr. VII | V. | Vermietung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen | Kosten auf Anfrage VI. | Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO Im Falle des Unterliegens nach Aufwand entspr. VII | bis zur Höhe der Kosten des Aus- gangs- verfahrens VII. | Gebührensätze | 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes | 84 pro Stunde 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes | 68 pro Stunde 1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes | 54 pro Stunde |